Rejection of psychological expert evidence on memory loss in favor of existing forensic medical proof of alcohol-induced diminished consciousness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, leaving the Landgericht Bremen's conviction and the associated costs order against the defendant in force. The case involved a criminal appeal where the defendant challenged the trial court's procedural handling of evidence regarding the victim's mental state, specifically alleging that the rejection of a supplementary motion to obtain a psychological expert report on "retroactive memory loss" violated the right to present evidence. The Court determined that while the trial court's reasoning was legally deficient, the error did not affect the outcome because the motion could have been validly rejected as an application for additional evidence under § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO; the existing forensic medical expert's conclusion that the victim was in a state of dim consciousness due to significant alcohol intoxication effectively proved the contrary of the defendant's claim, rendering the requested psychological report merely a "further" expert opinion without superior probative value or necessary methodological distinctiveness.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Rejection of psychological expert evidence on memory loss in favor of existing forensic medical proof of alcohol-induced diminished consciousness: The case involved a criminal appeal where the defendant challenged the trial court's procedural handling of evidence regarding the victim's mental state, specifically alleging that the rejection of a supplementary motion to obtain a psychological expert report on "retroactive memory loss" violated the right to present evidence. The Court determined that while the trial court's reasoning was legally deficient, the error did not affect the outcome because the motion could have been validly rejected as an application for additional evidence under § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO; the existing forensic medical expert's conclusion that the victim was in a state of dim consciousness due to significant alcohol intoxication effectively proved the contrary of the defendant's claim, rendering the requested psychological report merely a "further" expert opinion without superior probative value or necessary methodological distinctiveness.
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KI-generiertCited as the basis for dismissing the appeal as unfounded due to the absence of a legal error to the detriment of the defendant.
Volltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zur Frage eines nachträglichen Erinnerungsverlustes der Nebenklägerin das Beweisantragsrecht verletzt, ist jedenfalls unbegründet.
1. Durch den Hilfsbeweisantrag wurde insoweit unter Beweis gestellt, dass es sich bei dem von der Nebenklägerin als „Blackout“ beschriebenen Phänomen um einen nachträglichen Erinnerungsverlust gehandelt habe. Dieser lasse (insoweit als Beweisziel) keinen Rückschluss auf ihren tatsächlichen Zustand unmittelbar vor (und bei) der Tat zu; die Beweisaufnahme werde ergeben, dass die Nebenklägerin sich nicht „wie behauptet“ in einem Zustand befunden habe, in dem sie in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt gewesen sei. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag qualifiziert bzw. ihn hilfsweise als „rechtlich unerheblich“ gewertet und vor diesem Hintergrund die Beweiserhebung abgelehnt.
2. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts sind zwar rechtlich defizitär. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf den fehlerbehafteten Ausführungen beruht. Denn das Landgericht hätte den Hilfsbeweisantrag mit anderen, sich aus den Urteilsgründen ergebenden Erwägungen gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO rechtsfehlerfrei ablehnen können (zur Möglichkeit des Austausches des Ablehnungsgrundes durch das Revisionsgericht in dieser Fallkonstellation vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22, BGHSt 68, 128 Rn. 54 mwN). Die Strafkammer ist auf Grundlage des von ihr eingeholten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Nebenklägerin infolge ihrer erheblichen Alkoholisierung und weiterer, die Wirkung des Alkohols verstärkender Umstände zum Tatzeitpunkt in einem Dämmerzustand befand, aufgrund dessen sie in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt war. Insoweit ist durch das rechtsmedizinische Gutachten, dessen Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache - nämlich, dass es sich bei dem beschriebenen „Blackout“ nicht um einen „schlichten“ nachträglichen Erinnerungsverlust, sondern um eine Bewusstseinstrübung während des Tatgeschehens handelte - bereits erwiesen. Dass der angehörte Sachverständige von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder sein Gutachten Widersprüche enthielte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Gleichfalls ist nicht erkennbar, dass die Sachkunde des rechtsmedizinischen Gutachters zweifelhaft wäre oder ein aussagepsychologischer Sachverständiger insoweit über überlegene Forschungsmittel verfügte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich dessen Kompetenzen hinsichtlich der Beurteilung der hier im Raum stehenden Auswirkungen einer Alkoholintoxikation mit denen des rechtsmedizinischen Gutachters überschneiden, sodass es sich um einen „weiteren“ Sachverständigen im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO handelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1987 - 1 StR 77/87, BGHSt 34, 355, 356 f.; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 201 mwN).
3. Hinsichtlich der Verfahrensrügen im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
Quentin
Scheuß
Gödicke
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Liebhart