Total sentence formation and Zäsurwirkung: missing determination of prior conviction's execution status and effect on incorporating monetary penalty
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH 4th Senate) partially granted the defendant's revision, setting aside the Essen Regional Court’s February 2, 2026 total sentence of two years and eight months for robbery and dangerous bodily harm, and remanded the case to a different chamber for retrial on the sentencing calculation; the revision was otherwise dismissed. The dispute centered on a procedural error in the formation of the total sentence, where the trial court incorporated a prior monetary penalty from an April 10, 2025 order into the new custodial sentence without determining whether an earlier March 18, 2024 conviction had already exercised a “caesura” effect that would preclude such inclusion. The decisive legal basis is the doctrine of *Zäsurwirkung* (caesura effect) under German criminal sentencing law, specifically requiring the assessment of the execution status of prior convictions at the time of the subsequent sentencing order to determine which unexecuted penalties can be joined, as well as the specific provisions of § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB regarding the separate retention of monetary penalties.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Total sentence formation and Zäsurwirkung: missing determination of prior conviction's execution status and effect on incorporating monetary penalty: Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil das Landgericht eine Geldstrafe in die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe einbezogen hat. Zudem hat es nicht geprüft, ob die am 10. April 2025 verhängte Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleiben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 4 StR 548/14).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Februar 2026 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl vom 10. April 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Person wurde der Angeklagte vor der hiesigen Verurteilung mehrfach, unter anderem am 18. März 2024, rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand dieser Verurteilung (...) fehlen vollständig (...). Auch wird die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tatzeit nicht mitgeteilt.
Es ist daher nicht auszuschließen, dass bereits der Verurteilung vom 18. März 2024 eine Zäsurwirkung für die einbezogene Strafe aus der Verurteilung vom 10. April 2025 zukommt. Die durch diese Verurteilung abgeurteilte Tat beging der Angeklagte am 6. März 2024. Auszugehen ist stets von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, sodass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2018 - 4 StR 53/18 m. w. N.).
Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil das Landgericht eine Geldstrafe in die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe einbezogen hat. Zudem hat es nicht geprüft, ob die am 10. April 2025 verhängte Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen bleiben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 4 StR 548/14).
Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da der neue Tatrichter die erforderlichen ergänzenden Feststellungen treffen kann (§ 353 Abs. 2 StPO).“
Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass maßgeblich der Vollstreckungsstand des Urteils vom 18. März 2024 bei Erlass des Strafbefehls vom 10. April 2025 ist, den das neue Tatgericht somit festzustellen haben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 4 StR 493/25 Rn. 4 mwN).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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