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III ZB 81/23 ECLI:DE:BGH:2023:091123BIIIZB81.23.0 KI-generiert

Admissibility of further appeal against legal aid denial in vocational damage claim

Geschäftsnummer III ZB 81/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) denied the applicant's request for legal aid to file a further appeal, thereby leaving the Lower Regional Court's decisions in force. The applicant, having previously been denied legal aid by the Regional Court of Bonn for a claim regarding compensation for vocational damage and pain and suffering, attempted to challenge the Lower Regional Court's dismissal of his immediate appeal and the subsequent dismissal of his complaint regarding a hearing. The BGH ruled that the intended legal appeal lacks sufficient prospects of success because it is procedurally inadmissible; the law does not expressly provide for a further appeal in such contexts, and the Lower Regional Court did not permit it, rendering the appeal impermissible. Furthermore, the court noted that decisions on hearings are not subject to challenge. The decisive legal basis is § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (insufficient prospect of success for legal aid) and § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO (requirements for admissibility of a further appeal), in conjunction with § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO (non-appealability of hearing decisions).

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO; Admissibility of further appeal against legal aid denial in vocational damage claim: Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist ohnehin nicht anfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation fristlose Entlassung Aussicht auf Erfolg Neuanmeldung für Invalidenleistungen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2023 und vom 15. September 2023 - 7 W 14/23 -wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 6. Oktober 2023 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die vorgenannten Beschlüsse aus, weil dies das einzig in Betracht zu ziehende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 4. Mai 2023 hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den - ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens wegen Berufschadensausgleichs und Schmerzensgeldes versagenden - Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17. März 2023 zurückgewiesen; mit Beschluss vom 15. September 2023 hat das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen seinen Beschluss vom 4. Mai 2023 zurückgewiesen.

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist ohnehin nicht anfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Herrmann Herr