Objection against appeal rejection is inadmissible where appellate judgment has become final
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Third Criminal Senate of the Federal Court of Justice (BGH) dismissed the convicted defendant's objection ("Gegenvorstellung") against the Senate's earlier order rejecting his appeal as unfounded, thereby upholding the lower court's decision and confirming the finality of the conviction. The dispute centered on the defendant's post-rejection attempt to have the case remanded to the Landgericht Trier, which the court characterized as an improper objection to the prior order dismissing the appeal. The decisive legal basis is the procedural prohibition against a higher court rescinding or modifying its own order that renders a lower-court judgment final, outside of specific statutory procedures under § 356a StPO, rendering such an objection inadmissible; alternatively, even construed as a hearing grievance, it failed as the court did not rely on unhears material or overlook relevant submissions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 356a StPO; Objection against appeal rejection is inadmissible where appellate judgment has become final: Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 19. September 2023 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Mai 2023 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 4. Oktober 2023, in dem er bezugnehmend auf die Revisionsverwerfung beantragt, „das Verfahren an das Landgericht Trier, 3. große Strafkammer zurückzuweisen“.
Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss auszulegen, denn der Verurteilte wendet sich gegen die Verwerfung seiner Revision.
Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Entscheidung ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).
Selbst wenn es sich um eine Anhörungsrüge handelte, bliebe diese ebenfalls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unbegründet. Denn der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Berg
Paul
Hohoff
Anstötz
Voigt