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III ZA 12/20 ECLI:DE:BGH:2020:200820BIIIZA12.20.0 KI-generiert

Recusal motions for abuse of process and hearing objection for failure to specify a concrete violation of the right to be heard

Geschäftsnummer III ZA 12/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's applications for the recusal of judges and his hearing objection as inadmissible, thereby leaving the earlier court order denying the appointment of a legal aid attorney in force. The dispute arose from the plaintiff's unsuccessful non-admission appeal against a civil judgment, where the court had previously determined that the appeal did not meet the statutory minimum financial threshold for review. The decisive legal basis included the doctrine that blanket, unsubstantiated recusal requests are abusive and inadmissible, the requirement under § 321a Abs. 2 ZPO to specifically allege a violation of the right to be heard, and the procedural requirement under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO that a non-admission appeal must achieve the minimum value in dispute to be admissible.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; Recusal motions for abuse of process and hearing objection for failure to specify a concrete violation of the right to be heard: Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer - wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2020.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Zivilurteil unentgeltliche Rechtspflege gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Dr. Kessen und Dr. Herr sowie die Richterin Dr. Arend werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Seine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Kläger nicht mehr rechnen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer - wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2020.

II. Der mit dem vorgenannten Schreiben angebrachte pauschale Befangenheitsantrag gegen die an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Senatsmitglieder ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, worüber der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 mwN). Die Begründung des Ablehnungsgesuchs, die sich auf Zweifel stützt, ob der Senat "sämtliche Unterlagen gesichtet" habe, und auf einen sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung des Mutterkonzerns der Beklagten abgeleiteten "Verdacht der Befangenheit" ist jedenfalls völlig ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Parteien oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen.

III. Die in der Eingabe enthaltene Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, sein Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet. Insbesondere ändert der Vortrag des Klägers nichts daran, dass die für eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wäre. Auch soweit seine Eingabe als Gegenvorstellung anzusehen ist, gibt sie deshalb keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2020.

Tombrink

Remmert

Arend

Böttcher

Kessen