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6 StR 558/23 ECLI:DE:BGH:2024:240124B6STR558.23.1 KI-generiert

Drug trafficking conviction set aside for violation of the statutory judgment rendering deadline (§ 275 StPO)

Geschäftsnummer 6 StR 558/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice quashed the lower court's judgment and remanded the case for new trial and decision, ruling in favor of the defendant. The dispute concerned multiple drug offenses, where the defendant successfully challenged the procedural integrity of the original trial. The decisive legal basis was a violation of the statutory judgment rendering deadline under § 275 Abs. 1 StPO; because the main hearing lasted 30 days, the eleven-week period to finalize the written judgment expired before the document was entered into the file, constituting an absolute ground for revision under § 338 Nr. 7 StPO without evidence of hindrance by the court.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, § 338 Nr. 7 StPO; Drug trafficking conviction set aside for violation of the statutory judgment rendering deadline (§ 275 StPO): Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Betäubungsmittelhandel Revision eines Entscheids strafbare Handlung gesetzliche Voraussetzungen Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2023, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die Verletzung der Urteilsabsetzungsfrist.

Die Frist zur Absetzung des Urteils nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO beträgt elf Wochen, wenn die Hauptverhandlung – wie hier – 30 Tage gedauert hat (vgl. KK-StPO/Greger, 9. Aufl., § 275 Rn. 44). Nachdem das Urteil am 14. Juli 2023 (Freitag) verkündet worden war, lief die Frist am 29. September 2023 ab (vgl. zur Berechnung KK-StPO/Greger, aaO Rn. 46). Das unterschriebene Urteil gelangte erst am 2. Oktober 2023 und damit verspätet zu den Akten. Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer an der Einhaltung der Frist im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert war, sind nicht ersichtlich. Die Fristüberschreitung begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO).

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche

Arnoldi