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3 StR 394/23 ECLI:DE:BGH:2024:100124B3STR394.23.0 KI-generiert

Calculating the applicable sentencing range for armed drug import: interaction of mitigation for cooperation and blocking effect of lesser offenses under § 30 BtMG

Geschäftsnummer 3 StR 394/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially allowed the defendant’s revision, reversing the sentencing portion of the lower court’s judgment while upholding the conviction for armed import of narcotics and aiding and abetting the trade of narcotics in significant quantities; the case was remanded for new sentencing deliberations, and the remaining aspects of the appeal were dismissed. The dispute centered on a legal error in the determination of the statutory sentencing range, where the lower court failed to account for whether a specific statutory mitigation ground for cooperation (Aufklärungshilfe) required a further reduction of the sentencing framework already adjusted for a lesser offense. The decisive legal basis involved the interplay between § 30a Abs. 3 and § 31 Abs. 1 Nr. 1 of the Narcotics Control Act (BtMG) and their relationship to the blocking effect of lesser offenses under § 30 BtMG, as well as procedural provisions under §§ 349, 353 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 49 Abs. 1 StGB, § 30 Abs. 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Calculating the applicable sentencing range for armed drug import: interaction of mitigation for cooperation and blocking effect of lesser offenses under § 30 BtMG: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kokainmenge von 495,36 g eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung Gehilfenschaft Betäubungsmitteleinfuhr Rechtliche Aspekte prozessuale Revision Wirkungen des Urteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. Juni 2023 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kokainmenge von 495,36 g eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Während der Schuldspruch und der Einziehungsausspruch des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung einen hinsichtlich sowohl der Mindest- als auch der Höchststrafe rechtsfehlerhaft bestimmten Strafrahmen zugrunde gelegt. Im Einzelnen:

Die Strafkammer ist unter Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsgründe von einem minderschweren Fall der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG ausgegangen, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet. Sie hat sodann im Hinblick auf die gefundene Mindeststrafdrohung geprüft, ob die Strafvorschrift der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG Sperrwirkung entfaltet. Dies hat sie mit der Erwägung verneint, auch insoweit sei ein minderschwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG anzunehmen, allerdings nur unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Unerörtert bleibt demgegenüber, ob der angenommene Strafmilderungsgrund gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB zu einer nochmaligen Verschiebung des Strafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG führt, mit der Folge, dass sich dieser auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu von sieben Jahren und sechs Monaten reduziert. Wäre diese Frage zu bejahen gewesen, hätte sich angesichts der Ausführungen zur Sperrwirkung des minderschweren Falles nach § 30 Abs. 2 StGB im konkreten Fall ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten ergeben.

Angesichts dessen kann entgegen den Ausführungen des Generalbundesanwalts nicht ausgeschlossen werden, dass die - für sich genommen unauffällige - Strafbemessung auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese von der Gesetzesverletzung nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.

Schäfer

Paul

Hohoff

Anstötz

Voigt