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5 StR 195/19 ECLI:DE:BGH:2019:170719B5STR195.19.0 KI-generiert

Admissibility of spontaneous witness statements made during interrogation pauses in criminal proceedings

Geschäftsnummer 5 StR 195/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering the Landgericht Zwickau to retroactively set the start date of interest on the civil compensation award to September 1, 2018, while dismissing the remainder of the revision; consequently, the original sentence of life imprisonment for double murder, arson, and related offenses, along with the order for placement in a detoxification institution, remains in force. The case involved a challenge to the admissibility of a confession obtained after the defendant, initially treated as a witness, made a spontaneous statement about the arson cause during a police interrogation break, which was later confronted with evidence proving the statement false. The court held the procedural objection regarding the alleged violation of § 163a and § 136 StPO inadmissible due to incomplete factual submission, noting that passively received spontaneous statements are generally admissible even without prior formal suspect warnings, whereas the minor success in the civil adhesion aspect did not justify a partial waiver of the defendant's litigation costs under § 473 Abs. 4 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Admissibility of spontaneous witness statements made during interrogation pauses in criminal proceedings: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge, mit zwei tateinheitlichen Mordversuchen, mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Zeugenentschädigung Zivilprozessverfahren Verfahrensrügen Geständnis konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verwertbarkeit einer in Vernehmungspause getätigten Spontanäußerung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28. November 2018 im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass Zinsen seit dem 1. September 2018 zu zahlen sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge, mit zwei tateinheitlichen Mordversuchen, mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung von § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Diese ist unzulässig.

a) Nach dem Rügevortrag wurde der Angeklagte nach der Tat von der Polizei zunächst als Zeuge vernommen. Nachdem sich der Angeklagte hierbei in erhebliche Widersprüche verwickelt hatte und weitere für seine Täterschaft sprechende Tatsachen bekannt geworden waren, wurde die Vernehmung zum Zwecke eines Telefonats mit der Staatsanwaltschaft unterbrochen. Während der Pause gab der Angeklagte wahrheitswidrig gegenüber dem bei ihm verbliebenen Vernehmungsbeamten an, der Brand sei womöglich durch das versehentliche Umwerfen eines Kerzenständers durch ihn entstanden. Nach kurzer Fortsetzung der Zeugenvernehmung wurde der Angeklagte nunmehr als Beschuldigter belehrt und festgenommen. Am Rande der Beschuldigtenvernehmung am selben Tag hielt der Polizeibeamte dem Angeklagten in einer weiteren Vernehmungspause diese Angaben vor und konfrontierte ihn mit der anderweitig erlangten Erkenntnis, dass in dem Kerzenständer keine Kerzen angebracht gewesen seien. Daraufhin legte der Angeklagte ein Geständnis ab. Eine qualifizierte Belehrung erfolgte zu keinem Zeitpunkt.

b) Der Revisionsvortrag ist unvollständig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen müssen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70 mwN).

Die Prüfung, ob ein Verwertungsverbot vorliegt, kann jedoch nicht erfolgen, weil der Beschwerdeführer nicht vorträgt, wie es zu der vom Angeklagten in der Vernehmungspause abgegebenen Einlassung gekommen ist. Sofern der beim Angeklagten verbliebene Polizeibeamte keine gezielte Befragung durchgeführt, sondern lediglich passiv eine Spontanäußerung entgegengenommen hätte, wären die Verwertbarkeit dieser Äußerung und deren Vorhalt bei der späteren Beschuldigtenvernehmung auch dann rechtlich unbedenklich, wenn der Angeklagte schon zuvor als Beschuldigter hätte belehrt werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 2013 – 3 StR 435/12, BGHSt 58, 301, 305; vom 27. September 1989 – 3 StR 188/89, NStZ 1990, 43; Beschluss vom 9. Juni 2009 – 4 StR 170/09, NStZ 2009, 702).

2. Auf die Sachrüge war jedoch im Adhäsionsausspruch der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. Zinsbeginn der ab Rechtshängigkeit beantragten Zinsen ist der Tag nach Eingang der Adhäsionsantragsschrift bei Gericht (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96).

3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Mutzbauer

König

Berger

Mosbacher

RiBGH Köhler ist wegenUrlaubs an der Unterschriftsleistunggehindert.

Mutzbauer