Narcotic dealing convictions; necessity of partial acquittal due to erroneous finding of unity of offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s appeal as largely unfounded but modified the operative part of the judgment to order a partial acquittal for specific charges, with the state bearing the associated costs; the defendant remains convicted of dealing in significant quantities of narcotics and aiding and abetting such dealing, resulting in a total custodial sentence of three years and three months. The case arose from a Sachrüge (substantive grounds of appeal) against a Landgericht Köln conviction, where the appellate court found that the lower court’s assumption of a single unified criminal act for two distinct counts (cases II.1 and II.2) was erroneous; because the Landgericht could not make findings for the resulting separate offenses, a mandatory partial acquittal was required. The decision relies on § 349 Abs. 2 StPO for the dismissal of the remaining appeal and § 467 Abs. 1 StPO for the cost consequences of the partial acquittal, applying the doctrine that flawed unity-of-crime findings necessitate a partial acquittal when independent charges cannot be supported by established facts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 467 Abs. 1 StPO; Narcotic dealing convictions; necessity of partial acquittal due to erroneous finding of unity of offenses: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Die im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um den Teilfreispruch. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich die der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss zugrundeliegende Annahme jeweils einer einheitlichen Tat im Rechtssinn in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe als fehlerhaft erwiesen. Hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden selbständigen Taten hat das Landgericht keine Feststellungen treffen können. Insoweit hat Freispruch zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1991 – 4 StR 463/91, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 7; Urteil vom 1. Juni 2011 – 2 StR 90/11; Beschluss vom 30. April 2014 – 2 StR 8/14). Der Senat hat aus diesem Grund den Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nachgeholt.
Krehl
Eschelbach
Zeng
Meyberg
Lutz