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VII ZB 14/26 ECLI:DE:BGH:2026:100626BVIIZB14.26.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal remedy against cost assessment due to lack of statutory opening and mandatory authorized counsel representation.

Geschäftsnummer VII ZB 14/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's legal appeal (*Rechtsbeschwerde*) as inadmissible, leaving the Landgericht Dortmund's decision to reject the immediate appeal against the cost assessment order in force. The dispute arose from a cost determination by the District Court in a civil money judgment case, where the defendant sought to challenge the costs, first via immediate appeal to the Landgericht, and subsequently via a filing to the Higher Regional Court (OLG) Hamm. The BGH ruled that no statutory basis exists for a *Rechtsbeschwerde* against a Landgericht decision rejecting an immediate appeal against a cost assessment order, nor was the appeal permitted by the lower court. Consequently, the filing was also deemed procedurally defective for lacking representation by a lawyer authorized at the BGH, and the court explicitly stated that such a path does not permit review of the underlying district court judgment.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of legal remedy against cost assessment due to lack of statutory opening and mandatory authorized counsel representation: Nachdem der Beklagte ungeachtet seiner umfassenden Belehrung bereits durch das Oberlandesgericht Hamm an seiner Eingabe festgehalten und ausdrücklich auf deren Vorlage an den Bundesgerichtshof beharrt hat, war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO hierüber zu entscheiden.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung gesetzliche Grundlage Zivilurteil Anwaltshonorar materielle Überprüfung Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. April 2026 (9 T 92/26) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 8. Januar 2026 - 435 C 2767/25 - ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 1.725,26 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten zu zahlen; seine Widerklage ist abgewiesen worden. Gegen das ihm ausweislich der Akten am 20. Januar 2026 zugestellte Urteil hat der Beklagte keine Berufung eingelegt.

Durch Beschluss vom 2. März 2026 hat das Amtsgericht Dortmund die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat die Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit Beschluss vom 27. April 2026 (9 T 92/26) zurückgewiesen. Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 hat der Beklagte sich an das Oberlandesgericht Hamm gewandt. Mit Verfügung der Einzelrichterin des 25. Zivilsenats vom 18. Mai 2026 ist er darauf hingewiesen worden, soweit er sich gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 27. April 2026 (9 T 92/26) wende, sei kein statthaftes Rechtsmittel gegeben. Ein solches zum Oberlandesgericht sei gesetzlich ausgeschlossen. Für eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtsgerichtshof lägen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vor. Außerdem müsse eine solche Rechtsbeschwerde fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt dort eingelegt werden. Abgesehen davon könne im Verfahren der Rechtsbeschwerde eine Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 8. Januar 2026 nicht erreicht werden.

Auf die diesbezügliche Nachfrage des Oberlandesgerichts, ob seine Eingabe trotz der dargestellten Zulässigkeitsbedenken an den Bundesgerichtshof weitergeleitet werden solle, hat der Beklagte mit Schreiben vom 20. Mai 2026 um die Vorlage an den Bundesgerichtshof gebeten; seine Eingabe nehme er nicht zurück.

II. Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. April 2026 (9 T 92/26) zu behandelnde Eingabe ist unzulässig.

Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (Nr. 2). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Weder ist gegen einen Beschluss, durch den die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen wird, von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde eröffnet noch hat das Landgericht Dortmund als Beschwerdegericht im Beschluss vom 27. April 2026 die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ihrerseits nicht anfechtbar. Davon abgesehen könnte eine - hier ohnehin von vornherein unstatthafte - Rechtsbeschwerde wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Lediglich vorsorglich weist der Senat zudem darauf hin, dass eine Überprüfung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 8. Januar 2026 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren auf dem Wege einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht erreicht werden kann.

Nachdem der Beklagte ungeachtet seiner umfassenden Belehrung bereits durch das Oberlandesgericht Hamm an seiner Eingabe festgehalten und ausdrücklich auf deren Vorlage an den Bundesgerichtshof beharrt hat, war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO hierüber zu entscheiden.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auf etwaige weitere Eingaben in dieser Sache eine erneute Antwort nicht in Aussicht gestellt werden kann.

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