Commercial intent in unauthorized weapons import: requirement for repeated commission of the specific statutory offense
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice overturned the appellate court’s sentence but dismissed the remainder of the appeal, remanding the case for a new trial at the Landgericht of Traunstein; the conviction for the unlawful import of war weapons and ammunition remained in force. The defendant had appealed against a five-year and six-month imprisonment, challenging the trial court’s sentencing based on its finding of commercial conduct under § 22a Abs. 2 Satz 2 KrWaffG. The Supreme Court held that the lower court failed to provide sufficient reasoning for the "commercial" element, specifically noting that prior unauthorized transports involved unknown contents and cash rather than the specific offense of importing war weapons or ammunition, and thus did not establish the required intent to create a continuous source of income through repeated commission of the specific crime charged. The court emphasized that commercial intent under the German Weapons Act requires the perpetrator to seek a durable income stream specifically through the repeated performance of the acts defined by the statute in question.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Commercial intent in unauthorized weapons import: requirement for repeated commission of the specific statutory offense: The defendant had appealed against a five-year and six-month imprisonment, challenging the trial court’s sentencing based on its finding of commercial conduct under § 22a Abs. 2 Satz 2 KrWaffG. The Supreme Court held that the lower court failed to provide sufficient reasoning for the "commercial" element, specifically noting that prior unauthorized transports involved unknown contents and cash rather than the specific offense of importing war weapons or ammunition, and thus did not establish the required intent to create a continuous source of income through repeated commission of the specific crime charged. The court emphasized that commercial intent under the German Weapons Act requires the perpetrator to seek a durable income stream specifically through the repeated performance of the acts defined by the statute in question.
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KI-generiertCited as the procedural basis for the partial success of the revision and the resulting vacatur of the sentence.
Cited to declare the remainder of the revision inadmissible due to lack of merit.
Cited as the procedural basis for the mandatory reversal of the underlying factual findings to allow the lower court to issue a consistent new sentence.
Volltext
Gewerbsmäßige Einfuhr von Kriegswaffen; Anforderungen an die Wiederholungsabsicht und Einnahmequelle
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Juli 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Verbringen von Munition in das Bundesgebiet zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei der Strafzumessung von gewerbsmäßigem Handeln des Angeklagten nach § 22a Abs. 2 Satz 2 KrWaffG ausgegangen, ohne dies tragfähig zu begründen.
1. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Dabei ist stets erforderlich, dass sich die Wiederholungsabsicht des Täters auf dasjenige Delikt bezieht, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert oder mit einem Regelbeispiel versehen ist (BGH, Urteile vom 3. Juli 2019 – 2 StR 67/19 Rn. 21 und vom 12. April 2018 – 4 StR 336/17 Rn. 16; Beschlüsse vom 1. Juni 2022 – 1 StR 65/22 Rn. 12; vom 27. Februar 2014 – 1 StR 15/14, BGHR StGB § 260 Gewerbsmäßig 4 Rn. 5 und vom 1. September 2009 – 3 StR 601/08, BGHR StGB § 146 Abs. 2 Gewerbsmäßig 1 Rn. 5; jeweils mwN). Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 2 KrWaffG ist deshalb nur dann anzunehmen, wenn der Täter sich eine fortlaufende Einnahmequelle gerade durch die wiederholte Vornahme solcher Handlungen verschaffen will, die den Tatbestand des § 22a Abs. 1 KrWaffG erfüllen.
2. Das Landgericht hat ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 2 KrWaffG zwar festgestellt, dies jedoch nicht beweiswürdigend belegt.
Zwar hat der Angeklagte (UA S. 9) eingeräumt, dass er im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Tat mit dem Tatfahrzeug, in dem das Schmugglerversteck verbaut war, zwei entgeltliche Kurierfahrten durchgeführt habe. Anders als bei der verfahrensgegenständlichen Tat mit der Einfuhr von Kriegswaffen und von Munition ins Bundesgebiet bezogen sich diese Fahrten aber jeweils auf den Transport von Kuverts mit unbekanntem Inhalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 12 f.) wurde der Angeklagte bereits im März 2021 als Fahrer des Tatfahrzeugs bei einer Einreise aus der Schweiz einer zollrechtlichen Kontrolle unterzogen, bei der Bargeld in Höhe von 160.360 Euro aufgefunden wurde. Bei einer weiteren Ausreise aus der Schweiz in das Bundesgebiet mit einem anderen Fahrzeug am 2. November 2021 stellten Schweizer Beamte Bargeld in Höhe von 11.900 Euro und 6.900 Schweizer Franken mit Anhaftungen von Kokain und Heroin fest. Damit hat das Landgericht zwar zutreffend belegt, dass es sich beim Angeklagten um einen professionellen Kurier handelt, der die verfahrensgegenständliche und weitere Transportfahren durchführte, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Den Ausführungen des Landgerichts ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte wiederholt gleichgelagerte Taten des § 22a Abs. 1 KrWaffG beging oder plante. Auch war der Hohlraum nicht etwa durch besondere Halterungen eigens für den Transport von Waffen ausgelegt, was ein tragfähiges Indiz hätte sein können.
3. Die zugehörigen Feststellungen zur Strafzumessung waren aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige und widerspruchsfreie eigene Bemessung der zu verhängenden Strafe zu ermöglichen.
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RiinBGH Dr. Fischer isturlaubsbedingtan der Unterschriftsleistung verhindert.
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