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5 StR 174/26 ECLI:DE:BGH:2026:160626B5STR174.26.0 KI-generiert

Criminal revision: rejection for lack of merit and confirmation of denial of voluntary desistance

Geschäftsnummer 5 StR 174/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate overturned the lower court's ruling that had dismissed the defendant's appeal as inadmissible, subsequently rejecting the appeal as meritless because the review revealed no legal error to the defendant's detriment; the defendant bears the costs of the proceedings and the necessary expenses of the joint plaintiff. The dispute concerned a criminal conviction where the defendant challenged the Landgericht Berlin I's decision of 11 February 2026, which had refused to entertain the revision against the 18 November 2025 judgment. The court confirmed that the trial court legally determined the defendant had not voluntarily withdrawn from the criminal conduct, rejecting the defense's argument of voluntary desistance.

Legislator-Regeste

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Criminal revision: rejection for lack of merit and confirmation of denial of voluntary desistance: Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das Landgericht - rechtsfehlerfrei - nicht von einem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten ausgegangen ist.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Prozessleitung E-Justice materielle Überprüfung Widerruf des bedingten Strafvollzugs Einrede der Verfassungswidrigkeit
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Volltext

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 11. Februar 2026, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 18. November 2025 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das Landgericht - rechtsfehlerfrei - nicht von einem freiwilligen Rücktritt des Angeklagten ausgegangen ist.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

Werner