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2 StR 141/16 ECLI:DE:BGH:2016:161116B2STR141.16.0 KI-generiert

Sufficiency of DNA non-exclusion evidence for proving individual perpetratorship in arson conviction

Geschäftsnummer 2 StR 141/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) overturned the lower court's conviction of the defendant for arson and remanded the case for a new hearing, ruling in favor of the defendant on his appeal. The dispute centered on the admissibility and weight of forensic evidence in a prosecution for intentional arson, specifically whether the presence of the defendant’s DNA in mixed traces on a prepped Molotov cocktail and a gasoline canister, which could not be definitively attributed to him as the primary contributor but rather only shown that he could not be excluded, was sufficient to prove his guilt. The decisive legal basis was the erroneous evidentiary evaluation by the trial court, which violated the principles of logical deduction in criminal proceedings by inferring direct perpetratorship from the mere non-exclusion of the defendant as the cause of the DNA mixed traces, a conclusion the BGH deemed legally insufficient to establish the required certainty of guilt.

Legislator-Regeste

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§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; Sufficiency of DNA non-exclusion evidence for proving individual perpetratorship in arson conviction: 1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

Schlagwörter

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DNA-Beweis Brandstiftung Beweiswürdigung und Beweiskraft Strafverfolgung Beweisverhandlung Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Nicht-Ausschließbarkeit des Angeklagten als Verursacher von DNA-Mischspuren

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten Z. I. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Oktober 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten Z. I. wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. Nach den Feststellungen bewohnte der Angeklagte Z. I. zusammen mit mehreren Mitgliedern einer Großfamilie, darunter auch sein mitangeklagter Bruder L. I. und seine mitangeklagte Schwägerin V. I. ein Wohn-/Geschäftshaus in W. . Das stark verwohnte und heruntergekommene Gebäude wurde aufgrund eines zwischen dem Mitangeklagten L. I. und dem Eigentümer R. geschlossenen Miet-/Kaufvertrages seit 2008 durch wechselnde Mitglieder der Familie I. genutzt. Im Erdgeschoss betrieb L. I. einen Döner-Imbiss. Der Angeklagte Z. I. und der Mitangeklagte L. I. hatten bereits in den Jahren 2011 und 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zahlungen auf den Mietkaufvertrag blieben überwiegend aus; von den bis Februar 2013 geschuldeten 72.600 Euro hatte der Eigentümer nur 15.800 Euro erhalten, weshalb er mit Schreiben vom 23. Mai 2013 vom Mietkaufvertrag zurücktrat und – erfolglos – Räumung des Anwesens verlangte.

In dieser Situation kamen die Mitangeklagten V. und L. I. auf die Idee, ihre finanzielle Situation durch die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aufzubessern. Mit der Behauptung, Eigentümerin des Gebäudes zu sein, schloss V. I. im März 2014 bei der A. V. -AG eine u.a. Feuerschäden abdeckende Gebäudeversicherung mit einem Gesamtvolumen von 748.000 Euro sowie eine Inventarversicherung für den im Erdgeschoss betriebenen Döner-Imbiss von 50.000 Euro ab. Die erste Jahresprämie von ca. 1.900 Euro überwies V. I. fristgerecht an die A. V. -AG. Parallel dazu schlossen L. und V. I. einen Pachtvertrag mit dem Eigentümer rückwirkend zum 1. Januar 2014 und einigten sich auf den Entwurf eines neuen Mietkaufvertrages, der V. I. als Käuferin auswies; in dem Urkundenentwurf wurde zugleich die Auflassung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erklärt.

In der Folge kamen alle erwachsenen Bewohner des Gebäudes überein, den Versicherungsfall durch Brandstiftung herbeizuführen, um die desolate finanzielle Lage der Großfamilie zu verbessern. Spätestens am 5. Juli 2014 fertigten der Angeklagte Z. I. sowie ein weiteres erwachsenes Familienmitglied aus mindestens sieben Zuckerstreuern Brandsätze. Sie füllten Benzin in die Zuckerstreuer, brachten in die Ausschüttöffnung Textil-Lunten ein und klebten die Deckel mit Panzertape fest. Fünf Zuckerstreuer verteilten sie im Haus, zwei in der Dachrinne. In den frühen Morgenstunden des 6. Juli 2014 entzündeten sie mindestens die fünf im Haus befindlichen Zuckerstreuer, verschütteten Benzin im Dachgeschoss und entzündeten auch dieses. Der Dachstuhl brannte komplett aus, durch Löschwasser wurde das Gebäude bis ins Kellergeschoss vollständig zerstört. Von den eingeweihten Hausbewohnern kam niemand zu Schaden.

II. 1. Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

2. Hingegen beanstandet die Revision mit der Sachrüge zu Recht die Beweiswürdigung.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten Z. I. entscheidend aufgrund zweier DNA-Spuren, gesichert an einem in der Dachrinne aufgefundenen Zuckerstreuer sowie an einem Benzinkanister, gewonnen. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht Sachverständigenbeweis erhoben und auf dessen Basis nachvollziehbar dargestellt, dass sich Z. I. als Verursacher der DNA-Mischspuren am Glasteil mit Klebeband aus der Dachrinne und am Benzinkanister nicht ausschließen lasse und dass bei beiden Spuren sogar zahlreiche Merkmale des Z. I. gegenüber anderen Personen überwögen. Insoweit handelte es sich – was das Landgericht unbeachtet lässt – jedenfalls um keine Typ-B-Spur nach den Grundsätzen der Spurenkommission (vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), die einen sicheren Schluss auf einen Hauptverursacher zuließe. Gleichwohl hat die Strafkammer, obwohl kein eindeutiger Hauptverursacher feststellbar war, aus der Nicht-Ausschließbarkeit des Angeklagten Z. I. als Spurenverursacher auf dessen Täterschaft geschlossen. So hat die Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung zugrunde gelegt, dass sich DNA des Angeklagten am präparierten Zuckerstreuer sowie an dem Benzinkanister befunden habe. Eine solche Folgerung lässt sich aber aus der Nicht-Ausschließbarkeit einer Spurenverursachung nicht herleiten.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dieser fehlerhaften Beweiswürdigung beruht. Zwar hat die Strafkammer auch andere Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten herangezogen, diesen gegenüber den DNA-Spuren aber nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen.

Appl

Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel