Jurisdictional transfer in youth proceedings barred by simultaneous change of residence and procedural economy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) overturned the remand decision issued by the lower youth court and ruled that the original court retains jurisdiction to hear and decide the case, effectively resolving the inter-court jurisdictional dispute in favor of the retaining court. The dispute arose from a youth criminal prosecution for endangerment of bodily integrity and other offenses, where the transferring court had remanded the case to a different jurisdiction based on the juvenile defendant's recent change of residence; however, the defendant had registered in the new location only on the same day the bill of indictment was received, meaning the move did not occur after the accusation was formally filed. Applying Section 42(3) of the Youth Court Act (JGG), the court determined that the statutory prerequisite for a mandatory or discretionary remand was not met because the change of domicile was simultaneous with, not subsequent to, the receipt of the indictment. Additionally, the court found that a remand would be inappropriate due to procedural economy, as the original judge was already versed in the case, whereas a transfer would cause unacceptable delays, and the increased travel burden for the now 19-year-old defendant was deemed acceptable compared to the educational benefits of local jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertJurisdictional transfer in youth proceedings barred by simultaneous change of residence and procedural economy: Da der vormals in S. wohnhafte Angeklagte F. seit dem 17. April 2023 mit Wohnsitz in K. gemeldet ist, hat das Amtsgericht Siegburg den für den 4. Juli 2023 vorgesehenen Hauptverhandlungstermin aufgehoben und das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht Krefeld abgegeben, da „die Angeklagten […] sich im Bezirk dieses Gerichts“ aufhielten.
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KI-generiertVolltext
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Siegburg vom 26. Juni 2023 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.
[GRUENDE]
I. Die Jugendrichter der Amtsgerichte Siegburg und Krefeld streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.
Der Jugendstrafsache liegt eine Anklage der Staatsanwaltschaft Bonn gegen den heute 19-jährigen Angeklagten F. und der erwachsenen Mitangeklagten A. wegen gefährlicher Körperverletzung und weiterer Straftaten zugrunde. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Siegburg hat die am 17. April 2023 eingegangene Anklage mit Beschluss vom 11. Mai 2023 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Da der vormals in S. wohnhafte Angeklagte F. seit dem 17. April 2023 mit Wohnsitz in K. gemeldet ist, hat das Amtsgericht Siegburg den für den 4. Juli 2023 vorgesehenen Hauptverhandlungstermin aufgehoben und das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht Krefeld abgegeben, da „die Angeklagten […] sich im Bezirk dieses Gerichts“ aufhielten.
Das Amtsgericht Krefeld hält die Verfahrensabgabe für rechtsfehlerhaft und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Siegburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) und des Amtsgerichts Krefeld (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) aufgrund der zulässigen Vorlage des letztgenannten Gerichts gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.
2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 26. Juni 2023 ist aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen nicht vor, weil der Angeklagte F. seinen Aufenthaltsort nicht nach, sondern allenfalls zeitgleich mit der Erhebung der Anklage gewechselt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. März 2014 – 2 ARs 7/14, juris Rn. 1 mwN). Der Angeklagte F. ist erst seit dem 17. April 2023 mit Wohnsitz in K. gemeldet; an diesem Tag ist auch die Anklageschrift bei dem Amtsgericht Siegburg eingegangen. Bei dieser Sachlage ist eine Verfahrensabgabe nicht zulässig.
Die Abgabe, die im richterlichen Ermessen steht („kann“), erwiese sich im vorliegenden Fall zudem als unzweckmäßig. Der Grundsatz, dass sich Jugendliche bzw. Heranwachsende vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2003 – 2 ARs 96/03, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2014 – 2 ARs 424/13, juris Rn. 1; vom 8. September 2015 – 2 ARs 142/15, juris Rn. 1; vom 28. April 2020 – 2 ARs 58/20, juris Rn. 3, und vom 10. Juni 2021 – 2 ARs 131/21, juris Rn. 5).
Eine Abgabe des Verfahrens an das für den neuen Wohnsitz des Angeklagten F. zuständige Amtsgericht Krefeld wäre aus verfahrensökonomischer Sicht nicht vertretbar. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Siegburg hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und ist damit bereits in die Sache eingearbeitet, während sich der Jugendrichter des Amtsgerichts Krefeld zunächst noch einarbeiten müsste. Dies würde zu weiterer, nicht hinnehmbarer Verzögerung des Verfahrens führen. Eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Siegburg hätte nur für den Angeklagten selbst einen erhöhten Reiseaufwand zur Folge, der ihm ohne Weiteres zugemutet werden kann, zumal er inzwischen 19 Jahre alt ist. Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den Wohnsitz zuständigen Gerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 mwN).
Auf den Wohnsitz der erwachsenen Mitangeklagten A. , die bei Tatbegehung weder Jugendliche noch Heranwachsende war und die überdies nicht nach K. verzogen, sondern weiterhin in S. gemeldet ist, kommt es für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht an.
Appl
Zeng
Grube
Schmidt
Lutz