Missed one-week deadline for application against rejection of unreasoned appeal and lack of timely revision justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's application for a decision by the appellate court, leaving the Regional Court of Kleve's order rejecting his appeal as unzulässig (inadmissible) and the underlying conviction for armed drug trafficking intact. The defendant had failed to file a reasoned appeal within the statutory period following the service of the judgment's reasoning, leading the Regional Court to reject the appeal for procedural non-compliance; the defendant subsequently filed an "objection" (interpreted as an application for decision) nine days after the rejection order was served, missing the strict one-week deadline. The appellate court found the application inadmissible for untimeliness and, alternatively, affirmed that the appeal was correctly rejected due to the lack of a timely reason, while denying the request for a new mandatory counsel as no evident deficiency in legal representation was established. The decision rests on §§ 345, 346, and 300 of the German Code of Criminal Procedure (StPO) regarding appeal deadlines and the admissibility of post-rejection applications.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 300 StPO, § 346 Abs. 1 StPO; Missed one-week deadline for application against rejection of unreasoned appeal and lack of timely revision justification: Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen (§ 300 StPO), als solcher jedoch unzulässig, weil er nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt worden ist. Die Frist endete mit Ablauf des 5. September 2023.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 28. August 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 12. Juni 2023 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Angeklagte hat eine Woche nach der Urteilsverkündung Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind aufgrund Vorsitzendenverfügung dem (Pflicht-)Verteidiger am 18. Juli 2023 und dem Angeklagten am 20. Juli 2023 zugestellt worden. Nachdem keine Revisionsbegründung eingegangen ist, hat das Landgericht das Rechtsmittel am 28. August 2023 als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ist dem Verteidiger am 29. August 2023 zugestellt worden. Am 8. September 2023 hat der Angeklagte „Einspruch“ gegen die Verwerfung der Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen (§ 300 StPO), als solcher jedoch unzulässig, weil er nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt worden ist. Die Frist endete mit Ablauf des 5. September 2023.
Der Antrag wäre auch unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), da die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO) nicht gewahrt ist. Eine Revisionsbegründung liegt noch immer nicht vor.
Anlass, dem Angeklagten von Amts wegen einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen, besteht nicht. Ein offenkundiger Mangel der Verteidigung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230; BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 - 2 StR 265/15, BGHR StPO § 44 Ver-schulden 11; vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17, NStZ-RR 2018, 84; vom 5. Juni 2018 - 4 StR 138/18, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c Beschränkung 3; vom 11. September 2019 - 2 StR 281/19, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Rechtsanwalt 2; vom 16. Dezember 2020 - 2 StR 299/20, wistra 2021, 160; vom 20. April 2022 - 1 StR 33/22, juris Rn. 7 f.).
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