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XIII ZB 42/22 ECLI:DE:BGH:2023:221123BXIIIZB42.22.0 KI-generiert

Denial of legal aid for appeal against extension of immigration detention

Geschäftsnummer XIII ZB 42/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (BGH) dismissed the applicant’s request for legal aid, rejecting the intended legal recourse as having insufficient prospects of success, thereby leaving in force the lower court’s decision upholding the extension of detention. The case involved a Gambian national challenging the extension of his detention ordered for the purpose of deportation, which was initially imposed by the Mannheim Local Court and extended by the Karlsruhe Local Court following a rejected appeal by the Karlsruhe District Court. The BGH determined that the lower courts had correctly examined the admissibility, lawfulness, and proportionality of the detention order in accordance with fair trial principles, and found no doubtful legal or factual questions that would mandate legal aid under the constitutional doctrine of equality of legal protection (Art. 3(1) in conjunction with Art. 20(3) of the German Basic Law) despite the lack of substantive success prospects.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 3 GG; Denial of legal aid for appeal against extension of immigration detention: Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN).

Schlagwörter

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ausländerrechtliche Festhaltung unentgeltliche Rechtspflege faires Verfahren Gesetzlicher Schutz Prüfung des Asylgesuchs verfassungsmässige Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene ist gambischer Staatsangehöriger. Mit Beschluss vom 27. September 2021 ordnete das Amtsgericht Mannheim Haft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 10. März 2022 hat das Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 14. März 2022 die Verlängerung der Haft bis zum 19. April 2022 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 8. April 2022 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, für deren Begründung er Verfahrenskostenhilfe beantragt.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Haftantrags, die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung und die Grundsätze zur Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren zutreffend geprüft und dabei - soweit ersichtlich - alle maßgeblichen Umstände gewürdigt. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.

Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN).

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