Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XIII ZB 31/22 ECLI:DE:BGH:2023:221123BXIIIZB31.22.0 KI-generiert

Denial of legal aid for challenging deportation detention order based on lack of success prospects

Geschäftsnummer XIII ZB 31/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) rejected the applicant's petition for legal aid, denying permission to file a legal remedy (Rechtsbeschwerde) against the lower court's dismissal of his challenge to a detention order for the purpose of deportation. The dispute concerned the validity and proportionality of a pre-deportation detention measure imposed on a Gambian national, where the applicant argued that the Regional Court's decision upholding the detention violated procedural and substantive legal standards. The court determined that the intended legal action lacked sufficient prospects of success because the Regional Court had correctly assessed the admissibility, legality, and proportionality of the detention and adequately safeguarded the right to a fair trial; consequently, no questionable legal or factual issues existed that would necessitate granting legal aid under the principle of equal protection of the law (Article 3(1) and Article 20(3) of the German Basic Law).

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20 Abs. 3 GG; Denial of legal aid for challenging deportation detention order based on lack of success prospects: Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN).

Schlagwörter

KI-generiert
ausländerrechtliche Festhaltung unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Petitionsrecht Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Anspruch auf ein faires Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene ist gambischer Staatsangehöriger. Mit Beschluss vom 27. September 2021 ordnete das Amtsgericht Mannheim Haft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 15. Februar 2022 hat das Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 25. Februar 2022 die Verlängerung der Haft bis zum 14. März 2022 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7. März 2022 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, für deren Begründung er Verfahrenskostenhilfe beantragt.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Haftantrags, die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung und die Grundsätze zur Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren zutreffend geprüft und dabei - soweit ersichtlich - alle maßgeblichen Umstände gewürdigt. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.

Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN).

Kirchhoff

Tolkmitt

Picker

Holzinger

Kochendörfer