Hearing objection under § 321a ZPO: legal-aid denial affirmed where argumentation was considered but rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice rejected the defendant's objection to the denial of legal aid for the intended appeal, ordering that the denial of legal aid remains in force and the defendant bears the costs. The dispute concerned a hearing objection and counter-objection filed by the defendant against a lower court order that had refused legal aid for the appeal due to a lack of prospects of success. The court held that the hearing objection under § 321a ZPO was unfounded because the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law requires only that the court considers the party's submissions, not that it explicitly addresses every single point or accepts the party's legal interpretation. Regarding the substantive counter-objection, the court affirmed that legal aid cannot be granted because the intended appeal lacks prospects of success, as detailed in the previous decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Hearing objection under § 321a ZPO: legal-aid denial affirmed where argumentation was considered but rejected: Soweit der Beklagte sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 erhebt, ist die Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren kann mangels Erfolgsaussicht aus den im vorgenannten Senatsbeschluss näher ausgeführten Gründen nicht bewilligt werden.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Senat legt die Eingabe des Beklagten vom 3. August 2022 als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) aus, soweit sich dieser gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 mit der Begründung wendet, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Die Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Damit ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Dieses Prozessgrundrecht garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - I ZR 174/14, juris Rn. 10 mwN). Der Sache nach beanstandet der Beklagte nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016, aaO; vom 17. Januar 2019 - IX ZR 217/17, juris Rn. 1).
Soweit der Beklagte sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 erhebt, ist die Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren kann mangels Erfolgsaussicht aus den im vorgenannten Senatsbeschluss näher ausgeführten Gründen nicht bewilligt werden.
Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
Grupp
Lohmann
Schoppmeyer
Röhl
Schultz