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5 StR 335/23 ECLI:DE:BGH:2023:241023B5STR335.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of revision for unspecified challenge scope against juvenile educational measures and disciplinary penalties

Geschäftsnummer 5 StR 335/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as inadmissible and ordered him to bear the costs of the legal remedy, leaving the lower court's conviction in force. The dispute concerned a juvenile's appeal against a Landgericht Berlin judgment for aggravated robbery and grievous bodily harm, which had imposed a suspended custody sentence and an order to pay 500 Euro in damages as educational measures and disciplinary penalties; the defendant challenged both formal and material law but failed to specify the scope of his objection or file a motion for annulment. The BGH held the appeal defective under § 349 Abs. 1 StPO and § 344 Abs. 1 StPO because, in cases involving only educational measures and disciplinary penalties under § 55 JGG, the appeal must clearly identify whether it targets the legal or factual basis of the guilt or the lawfulness of the sanction itself; since the appellant did not clarify this essential element or provide substantive argumentation, the procedural grounds were inadmissible under § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 1 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Inadmissibility of revision for unspecified challenge scope against juvenile educational measures and disciplinary penalties: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn einen Freizeitarrest verhängt und ihm die Auflage erteilt, dem Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 500 Euro binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Mit seinem Rechtsmittel rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts; weitere Ausführungen oder konkrete Anträge enthält die Revisionsbegründung nicht.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Disziplinarordnung Revision eines Entscheids Zulässige Gründe bedingter Strafvollzug schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn einen Freizeitarrest verhängt und ihm die Auflage erteilt, dem Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 500 Euro binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Mit seinem Rechtsmittel rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts; weitere Ausführungen oder konkrete Anträge enthält die Revisionsbegründung nicht.

Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es lässt nicht in einer den Anforderungen aus § 344 Abs. 1 StPO genügenden Weise erkennen, in welchem Umfang die tatgerichtliche Entscheidung angefochten wird. Eine eindeutige Klarstellung des Anfechtungsziels war hier jedoch geboten, da das Landgericht allein eine Erziehungsmaßregel und ein Zuchtmittel angeordnet hat. Sein Urteil kann daher nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 JGG). Dementsprechend kann ein Rechtsmittel lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Da der Revisionsführer keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, vermag der Senat anhand der nicht ausgeführten Sachrüge und der mangels Vortrags schon nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässigen Verfahrensrüge nicht zu prüfen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 5 StR 112/21, NStZ 2022, 557 mwN).

Gericke

Mosbacher

Köhler

Resch

Werner