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3 StR 347/23 ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR347.23.0 KI-generiert

Juvenile offender's obligation to bear court costs despite financial hardship: balancing social reintegration against asset acquisition in dismissed appeals

Geschäftsnummer 3 StR 347/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 3rd Criminal Senate dismissed the appeals on the merits and the defendant's complaint against the costs, leaving the Landgericht Koblenz judgment in full force; the defendants were convicted of aggravated robbery and sentenced to juvenile imprisonment of three years and three years nine months, respectively. The dispute concerned the proportionality of the imposed court costs and expenses for a juvenile offender, challenging whether the trial court erred in not waiving these costs under juvenile law given the defendant's financial means. Applying §§ 74, 109 Abs. 2 S. 1 JGG and § 464 Abs. 3 S. 1 StPO, the appellate court held the complaint unfounded because the trial court exercised its discretion appropriately, noting that the defendant’s acquisition of a 120,000 € apartment using parental funds demonstrated the capacity to bear the costs without hindering social reintegration; consequently, the costs of the unsuccessful legal remedies were borne by the defendants pursuant to § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; Juvenile offender's obligation to bear court costs despite financial hardship: balancing social reintegration against asset acquisition in dismissed appeals: Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung finanzielle Notlage qualifizierter Raub Gefängnisstrafe Obligationenrecht Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 314/18
Scope of limited appeal against partial conviction in juvenile criminal proceedings
4 StR 594/05
März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ-RR 2006, 224; Urteil vom 29.
4 StR 301/61
September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 f.).
BGHSt 16, 261
September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 f.).
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Volltext

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Mai 2023 werden verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten B. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu Jugendstrafen von drei Jahren (Angeklagte O. ) sowie drei Jahren und neun Monaten (Angeklagter B. ) verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben ebenso wenig Erfolg wie die sofortige Beschwerde des Angeklagten B. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten B. gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 2 Abs. 2 JGG ist unbegründet. Das Landgericht hat, wie vom Generalbundesanwalt näher dargelegt, nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die gemäß § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG eröffnete Möglichkeit bedacht, von der Auferlegung von Kosten und Auflagen abzusehen, davon im Rahmen seines Ermessens insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18, StraFo 2019, 75; vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, NStZ-RR 2006, 224; Urteil vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 f.). Dies ist in der Sache nicht zu beanstanden, zumal der Angeklagte im Jahr 2021 eine Eigentumswohnung für 120.000 € mit dazu von seinem Vater zur Verfügung gestellten Mitteln erwarb und daher nicht zu besorgen ist, dass die Auferlegung von Kosten und Auslagen einer sozialen Eingliederung nach Verbüßung der Jugendstrafe entgegensteht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es erscheint, auch unter erzieherischen Gesichtspunkten, nicht angemessen, nach § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen, die durch die offensichtlich unbegründeten Revisionen sowie die sofortige Beschwerde des über erhebliches Eigentum verfügenden Angeklagten B. entstanden sind.

Schäfer

Hohoff

Anstötz

Berg

Voigt