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2 ARs 330/25 ECLI:DE:BGH:2025:041125B2ARS330.25.0 KI-generiert

Jurisdiction for admission of claims against confiscation proceeds under § 459k StPO lies with the executing court

Geschäftsnummer 2 ARs 330/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) resolved a jurisdictional conflict, ruling that the Court of Oldenburg’s Criminal Execution Chamber is competent to decide on the admission of a claim for the return of asset proceeds under § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO, thereby favoring the executing court over the original trial court. The dispute arose when a victim filed a claim against the proceeds of confiscation ordered by the Landgericht Saarbrücken in a criminal judgment for organized fraud, but both the Landgericht Saarbrücken (Youth Chamber) and the Landgericht Oldenburg (Criminal Execution Chamber) declared themselves incompetent, with the former citing its lack of authority over execution matters and the latter arguing that only the first-instance court could assess the validity of the claim. The BGH held that the specialized jurisdiction of the Criminal Execution Chamber under § 462a Abs. 1 Satz 1 in conjunction with § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO extends to the enforcement of all ancillary penalties, including confiscation orders that result in monetary obligations, and that this jurisdiction persists following the suspension of the remaining custodial sentence; the court reasoned that the statutory reference to §§ 458-461 StPO implies a unified competence for execution decisions to ensure consistent enforcement, and that it is illogical to exclude from this competence merely because third parties such as victims are affected by the distribution of proceeds.

Legislator-Regeste

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§ 459k Abs. 2 Satz 2 StPO, § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 14 StPO, § 459g Abs. 2 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 459k StPO; Jurisdiction for admission of claims against confiscation proceeds under § 459k StPO lies with the executing court: Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 beantragte der Antragsteller K. durch seine Prozessbevollmächtigten, seinen Anspruch in Höhe von 1.000 Euro bei der Auskehrung des Verwertungserlöses zu berücksichtigen. Diesen Antrag legte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken dem Landgericht Saarbrücken - Jugendkammer - gemäß § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO zur Entscheidung vor, da der Antragsteller im Urteil nicht als Geschädigter aufgeführt ist.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsfragen strafrechtliche Einziehung Widerspruchsklage Vollstreckungsentscheid strafrechtliche Sanktion E-Justice

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Volltext

Zuständig für die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. November 2021 (3 KLs 39 Js 317/20 (21/21)) angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen und damit auch für die Entscheidung über die Zulassung des Anspruchs auf Auskehrung des Vermögenserlöses gemäß § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO ist das

Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Oldenburg.

[GRUENDE]

Das Landgericht Saarbrücken - Jugendkammer - und das Landgericht Oldenburg - Strafvollstreckungskammer - streiten darüber, welches von ihnen für die Entscheidung nach § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig ist, die sich auf die vom Landgericht Saarbrücken am 10. November 2021 gegen den Verurteilten angeordnete Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bezieht.

I. Das Landgericht Saarbrücken - Jugendkammer - hat mit Urteil vom 10. November 2021 (3 KLs 39 Js 317/20 (21/21)) gegen den Verurteilten u.a. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 132 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 81.894,67 Euro, teilweise gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet. Mit Beschluss vom 8. August 2024 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Oldenburg, in dessen Zuständigkeitsbereich der Verurteilte die Gesamtfreiheitsstrafe teilweise verbüßt hat, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe mit Wirkung zum 18. November 2024 zur Bewährung ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 beantragte der Antragsteller K. durch seine Prozessbevollmächtigten, seinen Anspruch in Höhe von 1.000 Euro bei der Auskehrung des Verwertungserlöses zu berücksichtigen. Diesen Antrag legte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken dem Landgericht Saarbrücken - Jugendkammer - gemäß § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO zur Entscheidung vor, da der Antragsteller im Urteil nicht als Geschädigter aufgeführt ist.

Mit „Vermerk nach Kammerberatung“ vom 28. April 2025 hat sich das Landgericht Saarbrücken unter Hinweis auf § 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO für unzuständig erklärt. Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Oldenburg hält sich gemäß Beschluss vom 26. Mai 2025 ebenfalls für nicht zuständig, weil nur das Gericht des ersten Rechtszugs hinreichend beurteilen könne, ob der angemeldete Anspruch berechtigt sei, und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.

II. 1. Der Bundesgerichtshof ist nach § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Saarbrücken (Bezirk des Saarländischen Oberlandesgerichts) und Oldenburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

2. Zuständig für die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. November 2021 angeordneten Einziehung des Wertes der Taterträge und damit auch für die hier im Streit stehende Entscheidung über die Zulassung des Anspruchs auf Auskehrung des Vermögenserlöses gemäß § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Oldenburg. Die gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO begründete sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg erfasst auch die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten (§ 462 Abs. 1 i.V.m. § 459g Abs. 2 StPO), und besteht nach Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und bedingter Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO).

In seiner Antragsschrift vom 4. Juli 2025 hat der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2022 (2 ARs 382/21, NStZ-RR 2023, 94 f.) u.a. ausgeführt

„[...], dass der Wortlaut des § 462a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO bereits auf die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 459k StPO verweist. [...A]llein der Umstand, dass von einer Entscheidung, die sich gegen den Verurteilten selbst richtet, auch andere Personen betroffen sind, [...] rechtfertig[t] [nicht], diese Entscheidungen abweichend vom Wortlaut des § 462a Abs. 1 i.V.m. § 462 Abs. 1 StPO sämtlich von der Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO auszunehmen. Denn im Regelfall ist eine einheitliche Entscheidungskompetenz für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und die Vollstreckung der Vermögensabschöpfungsentscheidung schon unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung des Verurteilten sinnvoll. Im Übrigen liefe die Pauschalverweisung auf die §§ 458 bis 461 StPO jedenfalls hinsichtlich der Vollstreckung von Einziehungsanordnungen in der Praxis weitgehend ins Leere, wollte man hiervon sämtliche Entscheidungen ausnehmen, von denen andere Personen betroffen sind. Denn in der überwiegenden Zahl dieser Fälle betreffen die vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen weitere Personen, insbesondere die durch die Tat Verletzten, häufig aber auch als Gesamtschuldner verurteilte Tatbeteiligte.“

Dem tritt der Senat bei.

Menges

Zeng

Grube

Schmidt

Herold