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3 StR 80/23 ECLI:DE:BGH:2023:271123B3STR80.23.0 KI-generiert

Persistence of mandatory defense mandate in ancillary proceedings and denial of additional counsel appointment

Geschäftsnummer 3 StR 80/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) Third Criminal Senate denied the convicted defendant's application to appoint a newly retained counsel as mandatory defense counsel, affirming that the initial mandatory counsel's mandate remains valid and no additional or substitute counsel is required. The dispute arose after the defendant's appeal against a six-year imprisonment for especially serious arson was dismissed as inadmissible due to a missed deadline for submitting the grounds of appeal, prompting the defendant to file for reinstatement to his former status and lodge a complaint against the dismissal, while simultaneously requesting a new mandatory lawyer. The court held that the original mandatory counsel appointment does not terminate with the final judgment but continues in ancillary proceedings such as reinstatement requests and complaints under § 356a StPO, and that the prerequisites for appointing an additional mandatory defense counsel under § 144 Abs. 1 StPO or effecting a mandatory counsel substitution under § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO were not met, as no destruction of trust or impediment to the existing counsel was demonstrated.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 356a StPO, § 143 Abs. 1 StPO, § 144 Abs. 1 StPO, § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO; Persistence of mandatory defense mandate in ancillary proceedings and denial of additional counsel appointment: Das Landgericht Koblenz hat den Antragsteller am 2. November 2022 wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden ist. Denn das angefochtene Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt B. , am 10. Januar 2023 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsschrift des Pflichtverteidigers ist indes erst am 14. Februar 2023 und damit nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen.

Schlagwörter

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notwendige Verteidigung Bestellung eines Rechtsbeistands Strafanzeige nachträgliche Eingabe Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 135/15
Wiedereinsetzung barred by conscious forfeiture of appeal right and continued mandate of mandatory defense counsel
5 StR 269/05
Oktober 2005 - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 356a Verteidiger 1; KK-StPO/Willnow, 9.
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Volltext

Strafverfahren wegen besonders schwerer Brandstiftung: Dauer der Pflichtverteidigerbestellung

[TENOR]

Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung von Rechtsanwalt J. zum Pflichtverteidiger wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht Koblenz hat den Antragsteller am 2. November 2022 wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden ist. Denn das angefochtene Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt B. , am 10. Januar 2023 zugestellt worden. Die Revisionsbegründungsschrift des Pflichtverteidigers ist indes erst am 14. Februar 2023 und damit nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen.

Der Verurteilte hat mit Schriftsätzen seines von ihm am 9. Juli 2023 neu mandatierten Wahlverteidigers Rechtsanwalt J. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz beantragt und Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2023 erhoben. Zudem ist mit Schreiben seines Wahlverteidigers Rechtsanwalt J. vom 13. Juli 2023 ohne nähere Ausführungen dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger des Verurteilten beantragt worden.

II. Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt J. zum Pflichtverteidiger ist unbegründet. Denn dem Verurteilten ist mit Rechtsanwalt B. bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Zwar endet die Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO grundsätzlich mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Für Nachtragsverfahren wie das über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungs- oder Revisionsbegründungsfrist sowie das Anhörungsrügeverfahren nach § 356a StPO gilt die Pflichtverteidigerbestellung indes fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 135/15, NStZ-RR 2016, 85, 86; vom 24. Oktober 2005 - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 356a Verteidiger 1; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 143 Rn. 1).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gemäß § 144 Abs. 1 StPO liegen ersichtlich nicht vor. Auch für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO besteht kein Anlass. Insbesondere ist nicht geltend gemacht worden, das Vertrauensverhältnis des Verurteilten zu seinem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt B. sei endgültig zerstört oder dieser sei an der Fortführung der Verteidigung gehindert. Für Derartiges ist auch ansonsten kein Anhaltspunkt erkennbar.

Schäfer