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1 StR 447/23 ECLI:DE:BGH:2024:110124B1STR447.23.0 KI-generiert

Insufficient factual findings on social security calculations preventing review of guilt in wage withholding, fraud, and tax evasion convictions

Geschäftsnummer 1 StR 447/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice quashed the lower court's judgment in its entirety, including as it pertained to a non-appealing co-accused, and remanded the case to a different chamber for a new trial and decision. The dispute involved a defendant convicted by the Landgericht Aachen of withholding and embezzling wages, fraud, and tax evasion based on allegations of failing to report employees to social insurance, failing to remit various social security contributions and taxes, and concealing cash payments through fake invoices. The appellate court held that the lower court's factual findings were insufficiently detailed, as it failed to explain the calculation of damages or the determination of competent insurance agencies, thereby rendering the number of offenses under § 266a StGB and the scope of guilt unverifiable. The court further clarified that the failure to remit employer contributions to statutory accident insurance falls under the specific offense of withholding and embezzling of labor remuneration under § 266a(2) StGB, rather than the general crime of fraud under § 263 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 266a StGB, § 357 Satz 1 StPO, § 263 StGB, § 266a Abs. 2 StGB, § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; Insufficient factual findings on social security calculations preventing review of guilt in wage withholding, fraud, and tax evasion convictions: b) Auf dieser Grundlage war dem Senat auch die Überprüfung des Schuldspruchs nicht zuletzt deshalb verwehrt, weil neben dem Schadensumfang auch die Anzahl der geschädigten Sozialversicherungsträger und damit die der Taten nach § 266a StGB nicht nachvollziehbar war. Das Urteil unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung. Diese ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).

Schlagwörter

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Umgehung der Beitragspflicht sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Versicherungsbetrug Quellensteuer gesetzliche Unfallversicherung Beitragsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 334/93
Juli 1993 – 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 mwN).
1 StR 283/09
November 2009 – 1 StR 283/09 Rn.
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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Mai 2023 – auch soweit es den nicht revidierenden Mitangeklagten betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 119 Fällen, Betruges in 98 Fällen und Steuerhinterziehung in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten hat die Strafkammer wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen, Betruges in 41 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 30 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Heinsberg vom 13. April 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner insoweit beschränkten, auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

1. Die Revisionsbeschränkung ist unwirksam. Die Feststellungen zum Schuldspruch weisen, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt, so weitgehende Lücken auf, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen und die in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130 mwN).

2. Die lückenhaften Feststellungen ermöglichen dem Senat schon nicht die Überprüfung des Schuldspruchs.

a) Die Ausführungen des Landgerichts beschränken sich darauf, mitzuteilen, dass der Angeklagte – zum Teil zusammen mit dem Mitangeklagten – als Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anmeldete, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Beiträge zur Berufsgenossenschaft sowie zur SOKA-Bau nicht abführte und die Schwarzlohnzahlungen durch Scheinrechnungen verdeckte. Des Weiteren nennt die Strafkammer die geschädigten Sozialversicherungsträger und die jeweiligen Schadensbeträge. Indes finden sich an keiner Stelle des Urteils Erläuterungen dazu, wie das Landgericht die zuständigen Sozialversicherungsträger ermittelt und die nicht abgeführten Beiträge und verkürzten Steuern berechnet hat.

b) Auf dieser Grundlage war dem Senat auch die Überprüfung des Schuldspruchs nicht zuletzt deshalb verwehrt, weil neben dem Schadensumfang auch die Anzahl der geschädigten Sozialversicherungsträger und damit die der Taten nach § 266a StGB nicht nachvollziehbar war. Das Urteil unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung. Diese ist auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).

3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

Soweit der Angeklagte Beiträge zur Berufsgenossenschaft nicht ordnungsgemäß abgeführt hat, kommt nicht der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB), sondern der des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 2 StGB) in Betracht, da es sich insoweit um von dem Arbeitgeber nach dem Gesetz (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) geschuldete Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und damit um Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung handelt (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09 Rn. 45).

Jäger

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Leplow

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