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1 StR 406/23 ECLI:DE:BGH:2024:090124B1STR406.23.0 KI-generiert

Scope of joint and several liability for confiscation of criminal proceeds based on factual and economic control over assets

Geschäftsnummer 1 StR 406/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice rejected the defendant’s appeal against a conviction for fraud, attempted fraud, and commercial receiving stolen goods, upholding the two-year and six-month prison sentence and the confiscation of criminal proceeds, while clarifying that the defendant and one co-defendant are jointly and severally liable with the third co-defendant for 55,269 euros and 500 euros respectively; in doing so, the court denied the Public Prosecutor’s request to extend joint liability to 167,307 euros for the defendant and another co-defendant, holding that the lower court failed to establish factual or economic control over assets beyond two gold bars valued at 55,769 euros. The decision hinges on the interpretation of § 73 Abs. 1 StGB regarding confiscation of criminal proceeds and the doctrine of joint and several liability, specifically requiring proof of "faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt" (factual or economic co-control) over assets to impose wider joint liability, which was not met for the broader assets in question.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Scope of joint and several liability for confiscation of criminal proceeds based on factual and economic control over assets: Soweit der Generalbundesanwalt beantragt, in Höhe von 167.307 Euro die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit dem Mitangeklagten Ko. anzuordnen, ist dem nicht zu folgen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Mitangeklagte Ko. durch die Tat unter D) I. der Urteilsgründe nur zwei Goldbarren zu je 500 Gramm im Gesamtwert von 55.769 Euro erlangt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB). Hingegen belegen die Feststellungen nicht, dass er darüber hinaus faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 2 StR 3/20 Rn. 3 mwN) über die weiteren durch den Angeklagten erlangten Vermögensgegenstände hatte.

Schlagwörter

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Solidarhaftung strafrechtliche Einziehung Strafurteil Hehlerei Betrug gewerbsmässiger Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. Mai 2023 wird verworfen; jedoch wird der Einziehungsausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte Ko. in Höhe von 55.269 Euro und in Höhe von weiteren 500 Euro zusätzlich jeweils mit der Mitangeklagten K. als Gesamtschuldner haften.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, versuchten Betruges sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes der durch den Angeklagten und die Mitangeklagten erzielten Taterträge angeordnet. Es ist dabei teilweise von einer gesamtschuldnerischen Haftung der an der jeweiligen Tat Beteiligten ausgegangen und hat dies unter Benennung der Gesamtschuldverhältnisse tenoriert. Die hiergegen auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat fasst lediglich die Urteilsformel betreffend die gesamtschuldnerische Haftung im Rahmen der Einziehungsentscheidung zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit der Urteilsformel neu.

2. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt, in Höhe von 167.307 Euro die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten mit dem Mitangeklagten Ko. anzuordnen, ist dem nicht zu folgen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Mitangeklagte Ko. durch die Tat unter D) I. der Urteilsgründe nur zwei Goldbarren zu je 500 Gramm im Gesamtwert von 55.769 Euro erlangt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB). Hingegen belegen die Feststellungen nicht, dass er darüber hinaus faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 – 2 StR 3/20 Rn. 3 mwN) über die weiteren durch den Angeklagten erlangten Vermögensgegenstände hatte.

3. Der vom Generalbundesanwalt gemäß § 349 Abs. 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Änderung der tenorierten Gesamtschuld hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 – 1 StR 259/22 und vom 4. Mai 2022 – 1 StR 514/21; je mwN).

Jäger

Bär

Leplow

Allgayer

Munk