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2 StR 259/19 ECLI:DE:BGH:2019:150819B2STR259.19.0 KI-generiert

Subjective intent to use a weapon superfluous for aggravated drug dealing when carrying a technically classified weapon

Geschäftsnummer 2 StR 259/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal against the Gießen Regional Court's judgment of March 1, 2019, upholding the conviction for armed drug dealing and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute centered on whether the trial court erred by denying the aggravated qualification under § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG without explicitly finding the specific subjective intent to use a weapon. The BGH held that the defendant suffered no legal disadvantage from this omission, as detailed findings regarding the subjective intent to use the weapon are superfluous when the object carried qualifies as a weapon in the technical sense under § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG or falls within the category of dedicated weapons under § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG.

Legislator-Regeste

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Subjective intent to use a weapon superfluous for aggravated drug dealing when carrying a technically classified weapon: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht der Verneinung einer Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG einen falschen rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt hat. Nähere Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des Verwendungszwecks sind entbehrlich, wenn der Täter einen Gegenstand mit sich führt, der als Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG anzusehen ist oder zu den gekorenen Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG gehört (BGH, Urteil vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419, 420 mwN).

Schlagwörter

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Waffenrechtsdelikte Nachweis des Vorsatzes qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz subjektive Postulationsfähigkeit Notwehr

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Notwendige Feststellungen zum Verwendungsvorsatz beim Mitsichführen einer Waffe im technischen Sinne

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht der Verneinung einer Qualifikation nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG einen falschen rechtlichen Maßstab zu Grunde gelegt hat. Nähere Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des Verwendungszwecks sind entbehrlich, wenn der Täter einen Gegenstand mit sich führt, der als Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG anzusehen ist oder zu den gekorenen Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG gehört (BGH, Urteil vom 28. März 2019 – 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419, 420 mwN).

Appl

Eschelbach

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