Arson conviction: completed vs. attempted severe arson classification and its impact on the § 63 StGB danger prognosis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant’s revision was dismissed as unfounded, resulting in the finality of the lower court’s conviction and costs being borne by the defendant, although the 5th Criminal Senate of the German Federal Court of Justice noted an ancillary legal error in the judgment regarding one specific incident. The case concerned a challenge to a Landgericht Itzehoe decision involving attempted serious arson in a hospital ward, where the defendant ignited a chair and lamp, partially destroying a carpet and charring the wall; the prosecution had classified this as completed serious arson under § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB, but the Senate determined the facts supported only an attempted offense. The operative outcome remained unaffected because the lower court had not relied on this specific incident to justify the defendant’s indefinite placement under § 63 Satz 1 StGB, nor had it factored the incident into the danger prognosis due to uncertainty regarding the application of § 21 StGB, thereby upholding the rest of the judgment despite the erroneous legal qualification of the arson act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 306a Abs. 1 StGB, § 63 Satz 1 StGB, § 21 StGB; Arson conviction: completed vs. attempted severe arson classification and its impact on the § 63 StGB danger prognosis: Das Landgericht hat das Geschehen im Fall II.4. der Urteilsgründe rechtlich als vollendete schwere Brandstiftung gewertet (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die getroffenen Feststellungen tragen allerdings lediglich eine versuchte schwere Brandstiftung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 1. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat das Geschehen im Fall II.4. der Urteilsgründe rechtlich als vollendete schwere Brandstiftung gewertet (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die getroffenen Feststellungen tragen allerdings lediglich eine versuchte schwere Brandstiftung.
Denn danach setzte der Angeklagte gegen 23 Uhr im Ruheraum einer Krankenstation, auf der sich zur Tatzeit 22 Patienten aufhielten, einen Stuhl in Brand, welcher – ebenso wie eine Stehlampe – vollständig verbrannte. Zudem wurde ein Teppich teilweise zerstört; an der Wand kam es zu Versengungen. Aus den so festgestellten Tatsachen ergibt sich weder ein (vollendetes) Inbrandsetzen noch eine teilweise Zerstörung der Räumlichkeit im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB (zu den Voraussetzungen vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 – 3 StR 336/13 Rn. 6 mwN [Inbrandsetzen]; Beschluss vom 21. Januar 2020 – 3 StR 392/19 mwN [teilweise Zerstörung]).
Auf der fehlerhaften rechtlichen Würdigung beruht das Urteil schon deswegen nicht, weil das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 Satz 1 StGB nicht auf diese Tat als Anlasstat gestützt hat. Ungeachtet des Umstands, dass allein die rechtliche Würdigung die sich in dem Tatgeschehen manifestierende Gefährlichkeit in Fällen wie diesen nicht zu beeinflussen vermag, hat das Landgericht diese Tat auch der Gefährlichkeitsprognose nicht zugrunde gelegt, da es sich nicht vom sicheren Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB überzeugen konnte.
Cirener
Köhler
Resch
von Häfen
Werner