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6 StR 96/26 ECLI:DE:BGH:2026:270526B6STR96.26.0 KI-generiert

Discontinuation of criminal revision proceedings for child pornography counts due to uncertain statutory fulfillment under § 184b StGB

Geschäftsnummer 6 StR 96/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, dismissing the remainder, thereby setting aside the conviction for three counts of producing child pornography while leaving the overall custodial sentence and preventive detention order intact. The defendant had appealed the Landgericht Hannover’s judgment, which convicted him of aggravated sexual abuse of a child, eight counts of sexual abuse of a child, and three additional counts of producing child pornography, all accompanied by concurrent offenses including abuse of persons in a protective relationship and violation of personality rights via image recordings. The appellate court discontinued the proceedings for the three contested counts under § 154 Abs. 2 StPO for process-economy reasons, as it was doubtful whether the specific material met the legal definition of child pornography under § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; consequently, the corresponding individual sentences were removed, but the total aggregate sentence of seven years and nine months was upheld because the lower court would not have imposed a lesser combined penalty even without those specific counts.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Discontinuation of criminal revision proceedings for child pornography counts due to uncertain statutory fulfillment under § 184b StGB: The defendant had appealed the Landgericht Hannover’s judgment, which convicted him of aggravated sexual abuse of a child, eight counts of sexual abuse of a child, and three additional counts of producing child pornography, all accompanied by concurrent offenses including abuse of persons in a protective relationship and violation of personality rights via image recordings. The appellate court discontinued the proceedings for the three contested counts under § 154 Abs. 2 StPO for process-economy reasons, as it was doubtful whether the specific material met the legal definition of child pornography under § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; consequently, the corresponding individual sentences were removed, but the total aggregate sentence of seven years and nine months was upheld because the lower court would not have imposed a lesser combined penalty even without those specific counts.

Schlagwörter

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Kinderpornografie strafrechtliches Revisionsverfahren Einstellung des Verfahrens strafrechtliche Sanktion Freiheitsstrafe Verfahrensmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited as the procedural basis for the partial success of the revision, leading to the amendment of the conviction and the discontinuation of proceedings for specific counts.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the legal basis for the dismissal of the further-reaching parts of the revision.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 2025 wird

a) das Verfahren in den Fällen II.2a) bis 2c) der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte sowie mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte sowie mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen sowie wegen Herstellung kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II.2a) bis 2c) der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil zweifelhaft erscheint, ob in den genannten Fällen tatsächlich kinderpornographische Inhalte im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB hergestellt worden sind.

2. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen von je einem Jahr und drei Monaten zur Folge. Die gegen den Angeklagten erkannte Gesamtfreiheitsstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die verbleibende Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie die weiteren acht Einzelstrafen von je drei Jahren aus, dass das Landgericht ohne die in den Fällen II.2a) bis 2c) verhängten Strafen zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

Bartel

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi