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1 StR 40/26 ECLI:DE:BGH:2026:300426B1STR40.26.0 KI-generiert

Double-counting of an individual sentence in aggregate penalty and arithmetic correction of confiscation of criminal proceeds.

Geschäftsnummer 1 StR 40/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially allowed the defendant's appeal, vacating a single-count imprisonment sentence of one year and five months for double-counting and reducing the confiscation of criminal proceeds by €100 to €222,284.49, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the total sentence of six years and nine months. The case involved a review of a lower court judgment for theft and computer fraud, where the defendant challenged the calculation of individual sentences and the amount of confiscation. The court found that one count had been sentenced twice in violation of the principle against double jeopardy, necessitating the deletion of the duplicate sentence without affecting the aggregate total, and identified a minor arithmetic error in the confiscation calculation that required a slight reduction under the provisions for confiscating the value of criminal proceeds.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Double-counting of an individual sentence in aggregate penalty and arithmetic correction of confiscation of criminal proceeds: Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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Strafurteil strafrechtliche Einziehung geringfügiger Diebstahl Grundsatz ne bis in idem Betrug Strafminderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 28. Oktober 2025

a) im Einzelstrafausspruch betreffend den Fall XVIII. 1. der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden ist, aufgehoben; die Einzelstrafe entfällt;

b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen auch zugunsten des Mitangeklagten M. dahin geändert, dass diese in Höhe von 222.284,49 € gesamtschuldnerisch angeordnet ist; die diesen Betrag übersteigende Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 67 Fällen sowie wegen Computerbetruges in 97 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; zudem hat es die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 222.384,49 Euro gegen den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten M. angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Lediglich im Rahmen des Strafausspruchs hat eine Einzelstrafe zu entfallen (1.); zudem ist die Einziehungsentscheidung um einen Betrag von 100 Euro zu reduzieren (2.).

1. Die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten im Fall XVIII. 1. der Urteilsgründe entfällt, da hierfür bereits eine Einzelstrafe festgesetzt worden ist. Der Fall XVIII. 1. der Urteilsgründe, der das Entwenden der EC-Karte der Geschädigten G. umfasst, ist mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten entsprechend dem vom Landgericht aufgestellten Maßstab sanktioniert worden (UA S. 35).

Der Wegfall der Einzelstrafe lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts der Vielzahl der verbleibenden Strafen und deren Höhe sowie des straffen Zusammenzugs ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist von 222.384,49 Euro auf 222.284,49 Euro zu reduzieren. Abzüglich der sichergestellten 2.491,53 Euro (UA S. 36) vom Gesamtbetrag der Beute in Höhe von 224.776,02 Euro sind im Ergebnis 100 Euro zu viel der Einziehung unterworfen. Die Einziehung hat insoweit unter Erstreckung auf den Mitangeklagten M. zu entfallen.

3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Jäger

RiBGH Prof. Dr. Bärist urlaubsbedingt ge-

hindert zu signieren.

Leplow

Jäger

Ri´inBGH Dr. Allgayerist urlaubsbedingt ge-

hindert zu signieren.

Ri´inBGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt gehindertzu signieren.

Jäger

Jäger