Attorney's lack of standing to challenge refusal of mandatory appointment in family law proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure denied the application for legal aid, affirming the lower court's rejection of the request to appoint counsel, as the intended legal appeal lacked sufficient prospect of success. The dispute involved a motion for the mandatory appointment of an attorney in a family law proceeding, where the attorney filed a complaint against the district court's refusal to appoint her, which the higher regional court had subsequently upheld. The decisive legal basis was that only the party, not the attorney, possesses the right to be appointed and thus the standing to lodge a complaint; consequently, a complaint filed in the attorney's own name is inadmissible for lack of standing and cannot be construed as filed on behalf of the party due to requirements of legal finality, rendering the subsequent legal appeal by the party without the requisite personal injury.
Legislator-Regeste
KI-generiertAttorney's lack of standing to challenge refusal of mandatory appointment in family law proceedings: Es fehlt bereits an der - vom Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfenden - Zulässigkeit der Erstbeschwerde. Die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht in der vorliegenden Kindschaftssache abgelehnte Beiordnung von Rechtsanwältin T. gemäß §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG ist von dieser im eigenen Namen eingelegt worden und mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftssachen: Beschwerderecht des Rechtsanwalts gegen die Ablehnung seiner Beiordnung
[TENOR]
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Verfahrenskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu bewilligen, weil es einer Beantwortung der für die Zulassung angeführten Rechtsfrage nicht bedarf.
1. Es fehlt bereits an der - vom Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfenden - Zulässigkeit der Erstbeschwerde. Die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht in der vorliegenden Kindschaftssache abgelehnte Beiordnung von Rechtsanwältin T. gemäß §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG ist von dieser im eigenen Namen eingelegt worden und mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
Wird ein Rechtsanwalt, dessen Beiordnung beantragt ist, nicht beigeordnet, ist er nicht zur Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beiordnung befugt, weil nur die Partei, nicht aber er ein Recht auf die Beiordnung hat (OLG Celle FamRZ 2012, 1661, 1662 mwN; vgl. BGHZ 109, 163 = NJW 1990, 836, 837 f.; Zöller/Schultzky ZPO 35. Aufl. § 127 Rn. 58 mwN).
Eine Auslegung der eindeutig im Namen der Rechtsanwältin eingelegten Beschwerde als für die Beteiligte zu 2 eingelegt ist nicht möglich. Eine Umdeutung ist wegen der gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht zulässig.
2. Der Beteiligten zu 2 fehlt es zudem für eine von ihr einzulegende Rechtsbeschwerde an der erforderlichen Beschwer durch den Beschluss des Oberlandesgerichts. Da sie nicht selbst Beschwerdeführerin gewesen ist und der Beschwerdebeschluss die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, wäre ihre Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3 mwN).
Guhling
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Botur
Pernice