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XII ZA 37/22 ECLI:DE:BGH:2023:061223BXIIZA37.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of lawyer's self-filed appeal against non-appointment in family matters: Lack of standing and requisite injury

Geschäftsnummer XII ZA 37/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the application for legal aid filed by the counterparty, upholding the lower court's denial of costs assistance because the intended second-instance appeal lacked both sufficient prospect of success and fundamental legal significance. The dispute concerned a child custody proceeding where a lawyer, who had not been appointed by the district court, independently filed a complaint against that decision and subsequently sought legal aid to challenge the regional court's confirmation of the appointment denial. The decisive legal basis was that only the party holds a right to appointment, meaning the lawyer lacked standing (*Beschwerdebefugnis*) to file a complaint in their own name; the BGH held that the complaint could not be construed or interpreted as having been filed on behalf of the party due to strict requirements of legal remedy clarity, and furthermore, the counterparty lacked the requisite personal injury (*Beschwer*) for a second-instance appeal as they were not the original complainant.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of lawyer's self-filed appeal against non-appointment in family matters: Lack of standing and requisite injury: Es fehlt bereits an der - vom Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfenden - Zulässigkeit der Erstbeschwerde. Die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht in der vorliegenden Kindschaftssache abgelehnte Beiordnung von Rechtsanwältin T. gemäß §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG ist von dieser im eigenen Namen eingelegt worden und mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand Vertretungsverbot für Rechtsanwälte verspätetes Ausstandsbegehren unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verfahrenskostenhilfe in Kindschaftssachen: Beschwerderecht des Rechtsanwalts gegen die Ablehnung seiner Beiordnung

[TENOR]

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Verfahrenskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu bewilligen, weil es einer Beantwortung der für die Zulassung angeführten Rechtsfrage nicht bedarf.

1. Es fehlt bereits an der - vom Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfenden - Zulässigkeit der Erstbeschwerde. Die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht in der vorliegenden Kindschaftssache abgelehnte Beiordnung von Rechtsanwältin T. gemäß §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG ist von dieser im eigenen Namen eingelegt worden und mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.

Wird ein Rechtsanwalt, dessen Beiordnung beantragt ist, nicht beigeordnet, ist er nicht zur Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beiordnung befugt, weil nur die Partei, nicht aber er ein Recht auf die Beiordnung hat (OLG Celle FamRZ 2012, 1661, 1662 mwN; vgl. BGHZ 109, 163 = NJW 1990, 836, 837 f.; Zöller/Schultzky ZPO 35. Aufl. § 127 Rn. 58 mwN).

Eine Auslegung der eindeutig im Namen der Rechtsanwältin eingelegten Beschwerde als für die Beteiligte zu 2 eingelegt ist nicht möglich. Eine Umdeutung ist wegen der gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht zulässig.

2. Der Beteiligten zu 2 fehlt es zudem für eine von ihr einzulegende Rechtsbeschwerde an der erforderlichen Beschwer durch den Beschluss des Oberlandesgerichts. Da sie nicht selbst Beschwerdeführerin gewesen ist und der Beschwerdebeschluss die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, wäre ihre Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3 mwN).

Guhling

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Botur

Pernice