Recusal ruling: exclusion of immediate appeal in favor of hearing complaint under German criminal procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice's 6th Criminal Senate dismissed the defendant's immediate appeal as inadmissible and rejected his complaint regarding a violation of the right to be heard, both at the defendant's expense. The dispute concerned the earlier dismissal of the defendant's request for the recusal of judges under § 26a StPO, where the defendant argued that failing to review the General Federal Prosecutor's opinion before the decision constituted a breach of procedural rights. The court held that the immediate appeal was statutorily barred under § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO, as the exclusive remedy for challenges against recusal decisions is a complaint regarding the right to be heard under § 356a StPO. Substantively, the court found no violation of § 356a StPO because the prosecutor's submission contained no new facts or evidence requiring prior hearing under § 33 Abs. 2 StPO, leaving the original recusal decision intact.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 26a Abs. 2 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 356a StPO, § 33 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Recusal ruling: exclusion of immediate appeal in favor of hearing complaint under German criminal procedure: Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor.
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KI-generiertVolltext
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. März 2026 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge gegen die vorbenannte Entscheidung wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Senat hat das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 12. März 2026 nach § 26a Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 25. März 2026 hat der Verurteilte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und eine Gehörsrüge erhoben. Die Gehörsrüge hat er mit Schreiben vom 2. April 2026 wiederholt.
1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977, - 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 98; Kudlich /Noltensmeier-von Osten in Satzger/Schluckebier/Werner, StPO, 6. Aufl., § 28 Rn. 4). Einzig statthafter Rechtsbehelf ist die Anhörungsrüge nach § 356a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08).
2. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zum Ablehnungsgesuch nicht vor der Entscheidung des Senats zur Kenntnis gelangt ist. Diese enthielt keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen der Verurteilte nach § 33 Abs. 2 StPO vor der Entscheidung anzuhören gewesen wäre.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO und aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Bartel
Fritsche
RinBGH von Schmettauist urlaubsbedingtverhindert zu signieren.
Bartel
RinBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingtverhindert zu signieren.
Arnoldi
Bartel