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6 StR 416/25 ECLI:DE:BGH:2026:290426B6STR416.25.0 KI-generiert

Timeliness of judicial recusal motions after final appellate decisions on merits and forfeiture

Geschäftsnummer 6 StR 416/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's request for recusal of the entire senate, finding it inadmissible. The defendant, who had been convicted by the Regional Court of attempted robbery by extortion and other offenses resulting in a total prison sentence, had previously had his own appeal against the conviction dismissed and the prosecution's appeal against the forfeiture of criminal proceeds partially upheld by the BGH. After the BGH had already rendered its final decisions on both appeals, the defendant filed a new motion for recusal against the five judges, claiming bias. The court held that under § 26a(1) No. 1 StPO, read in conjunction with § 25(2) sentence 2 StPO, a motion for recusal is only valid while the decision has not yet been rendered; consequently, a motion filed after the appellate judgments were issued is procedurally barred and was rejected.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO; Timeliness of judicial recusal motions after final appellate decisions on merits and forfeiture: Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil es erst nach den Entscheidungen des Senats über die Revisionen angebracht worden ist. Ein Ablehnungsgesuch ist in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2025 - 4 StR 75/24, Rn. 2; vom 8. Juni 2021 - 4 StR 654/19; vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 52/16).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Befangenheit des Richters Verwirkung Strafverfolgung Dauer der Landesverweisung versuchte Erpressung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Fritsche und Arnoldi sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof von Schmettau und Dr. Dietsch vom 13. April 2026 wird verworfen.

[GRUENDE]

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Erpressung unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, versuchter Erpressung in zwei Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.793,90 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 5. Februar 2026 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Urteil vom 18. März 2026 hat der Senat über die Revision der Staatsanwaltschaft entschieden und den Einziehungsausspruch geändert, nachdem es mit Beschluss vom 17. März 2026 das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 12. März 2026 als unzulässig verworfen hatte. Mit Schreiben vom 13. April 2026 hat der Angeklagte den gesamten Senat erneut als befangen abgelehnt.

2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil es erst nach den Entscheidungen des Senats über die Revisionen angebracht worden ist. Ein Ablehnungsgesuch ist in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2025 - 4 StR 75/24, Rn. 2; vom 8. Juni 2021 - 4 StR 654/19; vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 52/16).

Bartel

Fritsche

RinBGH von Schmettauist urlaubsbedingtverhindert zu signieren.

Bartel

RinBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingtverhindert zu signieren.

Arnoldi

Bartel