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IX ZB 3/23 ECLI:DE:BGH:2023:081123BIXZB3.23.0 KI-generiert

Formal validity of automated court cost invoices: Exemption from signature and seal requirements under § 25 KostVfG.

Geschäftsnummer IX ZB 3/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s 9th Civil Senate dismissed the cost debtor’s objection (Erinnerung) against the court’s billing of 132 euros, thereby upholding the cost assessment and leaving the initial order dismissing the legal complaint in effect. The dispute concerned a challenge to the formal validity of a cost invoice issued for the dismissal of a legal complaint, where the debtor argued the document lacked a signature and official seal. The court held that the objection was permissible but substantively groundless, as automated cost invoices under § 25(2) sentence 3 of Part 1 and Part 2 of the Federal Cost Procedure Act (KostVfG), in conjunction with the 2014 Federal Ministry of Justice decree, are exempt from the requirements of a signature and seal, provided they bear a notice of automated creation, which the disputed invoice did.

Legislator-Regeste

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§ 3 Abs. 2 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Formal validity of automated court cost invoices: Exemption from signature and seal requirements under § 25 KostVfG: The dispute concerned a challenge to the formal validity of a cost invoice issued for the dismissal of a legal complaint, where the debtor argued the document lacked a signature and official seal. The court held that the objection was permissible but substantively groundless, as automated cost invoices under § 25(2) sentence 3 of Part 1 and Part 2 of the Federal Cost Procedure Act (KostVfG), in conjunction with the 2014 Federal Ministry of Justice decree, are exempt from the requirements of a signature and seal, provided they bear a notice of automated creation, which the disputed invoice did.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Unterschrift Kostenfestsetzung Zivilrechtsstreitigkeit Gültigkeit der Schuldanerkennung Scheinrechnungen Editionspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 3 Abs. 2 GKG
1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden.
§ 66 Abs. 1 GKG
Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz aufzufassen und als solche statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig.
§ 66 GKG
Auflage 2021 § 66 GKG Rn.
§ 66 Abs. 8 GKG
Provision cited in the operative part of the reasons to establish that the objection procedure is free of court fees and that costs are not reimbursed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 66 Abs. 8 GKG

Provision cited in the operative part of the reasons to establish that the objection procedure is free of court fees and that costs are not reimbursed.

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Volltext

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 22. März 2023 (Kassenzeichen 780023114224) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2023 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 6. September 2022 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt.

Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2023 ist dem Kostenschuldner in Bezug auf die Verwerfung der Rechtsbeschwerde eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Der Kostenschuldner macht hiergegen mit Eingabe vom 8. Mai 2023 im Wesentlichen geltend, die Kostenrechnung sei formunwirksam, weil es an einer Unterschrift und einem am Ende der Rechnung angebrachten, den Forderungsbetrag deckenden Dienstsiegel fehle. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.

II. Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz aufzufassen und als solche statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41).

Ausgehend davon ist die Erinnerung zurückzuweisen. Nach Aktenlage weist die angefochtene Kostenrechnung keinen Rechtsfehler auf; sie ist im Übrigen dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. Gemäß Teil 1 § 25 Abs. 2 Satz 3, Teil 2 KostVfG in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. März 2014 (Az.: RB5 - 5607 - R3 131/2014) bedürfen Kostenanforderungen, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird. Wie die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs bestätigt hat, enthält die für den Kostenschuldner bestimmte Kostenrechnung einen Hinweis über die automationsgestützte Erstellung und ist ein Dienstsiegel (lediglich) zusätzlich aufgebracht. Deshalb sind die in der Eingabe des Kostenschuldners vom 8. Mai 2023 vorgetragenen Einwände rechtlich nicht erheblich.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in Bezug auf den Kostenansatz in dieser Sache beantwortet werden.

Weinland