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EnVZ 63/20 ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ63.20.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal complaint against ancillary cost decisions under § 86 Abs. 1 EnWG

Geschäftsnummer EnVZ 63/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the non-admission complaint, rejecting the appellant’s challenge to the appellate court’s refusal to admit a legal complaint against a decision limited solely to costs. Consequently, the appellate court’s ruling upholding the lower regulator’s cost order of €104.11 against the applicant remains in force, as no further legal remedy is available. The dispute arose from a regulatory proceeding where a party sought to have an energy network operator declared in violation of mandatory provisions under the Energy Industry Act (EnWG), specifically regarding the non-payment of credits; while the substantive decision to dismiss the abuse application became final, the parties contested the associated cost allocation. The decisive legal basis is § 86(1) EnWG, which restricts the right to file a legal complaint against higher regional court decisions to those issued "in the main case" (i.e., resolving the core dispute), thereby excluding complaints based solely on ancillary questions such as costs, making the subsequent non-admission complaint under § 87(1) EnWG inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 75 Abs. 1 GWB, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 90 EnWG; Inadmissibility of legal complaint against ancillary cost decisions under § 86 Abs. 1 EnWG: Consequently, the appellate court’s ruling upholding the lower regulator’s cost order of €104.11 against the applicant remains in force, as no further legal remedy is available. The dispute arose from a regulatory proceeding where a party sought to have an energy network operator declared in violation of mandatory provisions under the Energy Industry Act (EnWG), specifically regarding the non-payment of credits; while the substantive decision to dismiss the abuse application became final, the parties contested the associated cost allocation. The decisive legal basis is § 86(1) EnWG, which restricts the right to file a legal complaint against higher regional court decisions to those issued "in the main case" (i.e., resolving the core dispute), thereby excluding complaints based solely on ancillary questions such as costs, making the subsequent non-admission complaint under § 87(1) EnWG inadmissible.

Schlagwörter

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Fall des Ausschlusses Kostenverlegung Zahlungsauftrag Ausschluss vom Vergabeverfahren Verletzung von Parteirechten Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 75 Abs. 1 GWB
3 - Facebook II zu § 75 Abs. 1 GWB in der bis zum 18.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG
Cited in the dispositive to justify the non-levying of court fees in the non-admission complaint proceedings.
§ 90 EnWG
Cited in the dispositive as the basis for the costs decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 90 EnWG

Cited in the dispositive as the basis for the costs decision.

§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

Cited in the dispositive to justify the non-levying of court fees in the non-admission complaint proceedings.

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Volltext

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juli 2020 wird verworfen. Gerichtskosten werden für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin übermittelte der Landesregulierungsbehörde am 2. Januar 2020 eine E-Mail, in der sie geltend machte, die Antragsgegnerin, eine Energieversorgungsnetzbetreiberin, missachte verpflichtende Vorgaben, insbesondere indem sie Guthaben nicht an die Antragstellerin auszahle.

Die Landesregulierungsbehörde fasste die E-Mail der Antragstellerin als besonderen Missbrauchsantrag nach § 31 EnWG auf. Nach Anhörung der Antragstellerin wies sie diesen mit Beschluss vom 21. April 2020 ab, legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte diese auf 104,11 € fest.

Das Beschwerdegericht hat die nur gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der im Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 21. April 2020 getroffenen Kostenentscheidung.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die auf den Kostenausspruch beschränkte Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin habe ihre Beschwerde darauf gestützt, dass sie keinen Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG gestellt habe und ihre E-Mail nur als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens nach § 30 EnWG zu verstehen gewesen sei. Mit diesem Argument könne sie im Rahmen einer isolierten Kostenbeschwerde nicht gehört werden, weil die inhaltliche Entscheidung der Landesregulierungsbehörde bestandskräftig geworden sei.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 Abs. 1 EnWG ist nur eröffnet, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ist und das Beschwerdegericht dieses Rechtsmittel mithin wirksam hätte zulassen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - KVZ 90/20, WuW 2021, 127-128 Rn. 3 - Facebook II zu § 75 Abs. 1 GWB in der bis zum 18. Januar 2021 geltenden Fassung). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 86 Abs. 1 EnWG gegen in der Hauptsache erlassene Beschlüsse der Oberlandesgerichte statthaft. "In der Hauptsache" erlassene Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind solche Beschlüsse, die sich nicht in der Entscheidung über Neben- oder Zwischenfragen erschöpfen, sondern das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zum Abschluss bringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 8 - citiworks; vom 3. März 2009 - EnVZ 52/08, ZNER 2009, 250 Rn. 4). Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Kostenentscheidung hatte das Beschwerdegericht über das eigentliche Streitverhältnis - die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen die Antragsgegnerin - nicht zu entscheiden. Der angegriffene Beschluss des Beschwerdegerichts betrifft nur die Kostenentscheidung des Beschlusses der Regulierungsbehörde und stellt somit eine Entscheidung ausschließlich über eine Nebenfrage dar, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH ZNER 2009, 250 Rn. 11).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Gerichtskosten waren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.

Kirchhoff

Tolkmitt

Picker

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