Denial of legal aid for hopeless claim and inadmissibility of legal appeal against interlocutory order denying Notanwalt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's application for legal aid and rejected the subsequent legal appeal as inadmissible, leaving the lower court's denial of counsel intact. The dispute arose after the plaintiff, represented by himself in an action against a bank for disclosure of information and document production, failed to appeal a default judgment within the statutory deadlines; the plaintiff later applied for a court-appointed counsel (*Notanwalt*) to file an appeal for the time-barred period, which the Regional Court had denied. The BGH held that the application was unfounded because the intended legal pursuit was hopeless (*aussichtslos*) since the lower court's decision was not susceptible to legal appeal under the specific procedural rules for *Notanwalt* appointments, thereby failing the requirements of § 78b Abs. 1 ZPO. Consequently, the appeal was dismissed as not admissible (*statthaft*), as legal appeal against such decisions is neither expressly provided for by law nor subject to review for non-admission, in contrast to standard revision proceedings under § 544 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 78b Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 78b ZPO, § 544 ZPO; Denial of legal aid for hopeless claim and inadmissibility of legal appeal against interlocutory order denying Notanwalt: 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 - XI ZB 4/23, juris Rn. 3 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Auskunftserteilung und Urkundenvorlage in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den Einspruch des Klägers durch Zweites Versäumnisurteil vom 20. Januar 2020 verworfen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 und vom 4. Juli 2022 hat der Kläger beantragt, ihm zur Einlegung einer Berufung einen Notanwalt beizuordnen. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8. März 2023 zurückgewiesen, weil bei Eingang des Antrags sowohl die Frist zur Einlegung der Berufung als auch die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seit Langem abgelaufen gewesen sei.
II. 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 - XI ZB 4/23, juris Rn. 3 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
2. Die Rechtsbeschwerde des Klägers vom 10. April 2023 ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die gesetzliche Regelung der Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) sieht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZB 42/20, juris Rn. 3) und das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom 3. März 2020 - XI ZB 24/19, juris Rn. 4 und vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, jeweils mwN).
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