Wind turbine neighbor law: Admissibility of revision and binding effect of remand on substantive health impairment claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendants' complaint against the non-admission of their appeal to the Supreme Court, ruling that no ground for revision existed under German Civil Procedure Code § 543; consequently, the defendants bear the costs, and the appellate court's remand of the case to the first instance for renewed proceedings remains in force. The dispute involved property owners seeking an injunction and safety measures against neighboring wind turbine operators, alleging property value diminution and health impairments, where the appellate court had previously reversed a first-instance dismissal of the claims solely due to procedural errors. The higher court determined that the complaint failed to establish fundamental legal significance, noting that the specific issue of whether neighbor law claims for health impairments are excluded by the Federal Emission Control Act § 14(1) does not preclude the first-instance court from addressing it upon remand, as the procedural nature of the reversal leaves the court free to form an independent substantive legal opinion.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 97 Abs. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 563 Abs. 2 ZPO; Wind turbine neighbor law: Admissibility of revision and binding effect of remand on substantive health impairment claims: The dispute involved property owners seeking an injunction and safety measures against neighboring wind turbine operators, alleging property value diminution and health impairments, where the appellate court had previously reversed a first-instance dismissal of the claims solely due to procedural errors. The higher court determined that the complaint failed to establish fundamental legal significance, noting that the specific issue of whether neighbor law claims for health impairments are excluded by the Federal Emission Control Act § 14(1) does not preclude the first-instance court from addressing it upon remand, as the procedural nature of the reversal leaves the court free to form an independent substantive legal opinion.
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KI-generiertCited in the dispositive to order the defeated defendant to bear the costs of the complaint proceedings.
Volltext
Immissionsschutz: Gesundheitsbeeinträchtigung durch auf einem benachbarten Grundstück befindliche Windenergieanlage; Bindungswirkung eines Berufungsurteils für das wiederbefasste Erstgericht
[TENOR]
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €.
[GRUENDE]
I. Die Kläger sind Eigentümer eines in der Nähe von B. im Außenbereich gelegenen Grundstücks. Die Beklagten betreiben in einer Entfernung von ca. 1.800 m zum Wohnhaus der Kläger eine zu einem Windpark gehörende Windenergieanlage. Die Genehmigung dieser Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist nach abgeschlossenem Klageverfahren bestandskräftig.
Die Kläger verlangen, gestützt auf die Behauptung, ihr Grundstück werde durch den Betrieb der Windenergieanlage im Wert gemindert, und sie litten unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf den Betrieb zurückzuführen seien, von der Beklagten, diesen Betrieb zu unterlassen, hilfsweise, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass weder ihr Eigentum noch ihre Gesundheit durch den Betrieb der Windenergieanlage beeinträchtigt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist die Beschwerde nicht darauf gestützt worden, dass das Berufungsgericht die Vorschrift des § 14 Satz 1 BImSchG nicht angewandt hat, so dass dahinstehen kann, ob sich hieraus ein Zulassungsgrund ergeben hätte.
2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht im Hinblick auf das von der Beklagten vorgelegte Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2019 (OLG Schleswig, SchlHA 2020, 71) geboten. Nicht nur ist diese Entscheidung zeitlich nach dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil ergangen, so dass eine Divergenz bereits begrifflich ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 290/15, ZIP 2017, 77 Rn. 7). Sie ist zudem nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden und auch aus diesem Grund für die Zulassungsentscheidung nicht relevant.
Unabhängig davon wird sich das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung mit den diesem Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassungen auseinandersetzen müssen. Das betrifft auch die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, ob nachbarrechtliche Ansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen, wie sie die Kläger mit dem Hauptantrag verfolgen, nach § 14 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG ausgeschlossen sind. Hieran ist es durch die Bindungswirkung des Berufungsurteils (entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO) nicht gehindert; weil sein Urteil allein wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wurde, ist es in der materiell-rechtlichen Beurteilung frei (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51, BGHZ 3, 321, 324 ff.; Urteil vom 8. Mai 1952 - IV ZR 208/51, BGHZ 6, 76, 79 sowie MüKoZPO/Krüger, 5. Aufl., § 563 Rn. 12).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Hamdorf