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V ZR 237/22 ECLI:DE:BGH:2023:140923BVZR237.22.0 KI-generiert

Valuation of photovoltaic modules for appellate threshold based on residual economic life

Geschäftsnummer V ZR 237/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's complaint against the non-admission of a revision appeal, ordering the defendant to bear the costs of the complaint proceedings, thereby leaving the lower court's judgment in force in favor of the plaintiff. The dispute concerned the value assessment of a photovoltaic system and its modules for the purpose of calculating the defendant's procedural standing, where the defendant argued that the value of the appeal did not meet the statutory threshold. The court held that the value of the dispute was determined by the value of the object to be delivered, assessed at the end of the appellate hearing, and using a uniform depreciation method over 20 years (based on the guaranteed feed-in tariff period) from an original purchase price of €112,455, the remaining value was calculated at €45,000, which exceeded the €20,000 threshold required under § 544(2) No. 1 ZPO for the admissibility of the complaint. However, the complaint failed on the merits because the case did not present questions of fundamental significance or a need for the development of law or uniform jurisprudence under § 543(2) ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 6 ZPO, § 543 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Valuation of photovoltaic modules for appellate threshold based on residual economic life: In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Schwellenwert für die Schätzung Streitwert Abschreibung Beschwerdelegitimation Revision eines Entscheids Kostenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat - vom 4. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 45.000 €.

[GRUENDE]

1. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Annahme der Beschwerdeerwiderung übersteigt der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer der Beklagten ist nach § 6 ZPO zu bemessen und bestimmt sich nach dem Wert der herauszugebenden Sache. Stichtag für die Bewertung ist abweichend von § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 4. November 2022. Zu diesem Zeitpunkt waren die Photovoltaikanlage und die in ihr enthaltenen Module rund 12 Jahre alt und hatten unter Zugrundelegung einer gleichmäßigen Abschreibung über einen Zeitraum von 20 Jahren (Zeitraum der garantierten Einspeisevergütung nach dem EEG) eine Restnutzungszeit von etwa acht Jahren (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 30. März 2023 - V ZR 171/22, juris Rn. 10 ff.). Ausgehend von dem ursprünglichen Kaufpreis in Höhe von 112.455 € schätzt der Senat den Wert der Module zu diesem Zeitpunkt auf 45.000 €.

2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Brückner

Haberkamp

Hamdorf

Malik

Grau