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6 StR 505/23 ECLI:DE:BGH:2023:141123B6STR505.23.0 KI-generiert

Failure to meet THC threshold for "significant quantity" in cannabis sale precludes aggravated drug trafficking charge

Geschäftsnummer 6 StR 505/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, amending the conviction to 35 counts of drug trafficking in significant quantities instead of 36, and reducing the forfeiture of criminal proceeds to €227,811.80, while rejecting the remainder of the appeal and waiving procedural costs. The dispute concerned a juvenile sentence of five years imposed by the Saarlouis Regional Court for drug trafficking and possession, where the defense challenged the legal classification of one specific transaction and the calculation of confiscated assets. The decisive legal grounds were the failure of a 105-gram marijuana sale to meet the statutory threshold for "significant quantities" (defined as 7.5 grams of THC for cannabis products), which limited the offense to standard drug trafficking under § 29(1) No. 1 BtMG rather than the aggravated offense under § 29a(1) No. 2 BtMG, and a clerical error in the summing of criminal proceeds, both leading to the correction of the judgment under § 354(1) StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Failure to meet THC threshold for "significant quantity" in cannabis sale precludes aggravated drug trafficking charge: The dispute concerned a juvenile sentence of five years imposed by the Saarlouis Regional Court for drug trafficking and possession, where the defense challenged the legal classification of one specific transaction and the calculation of confiscated assets. The decisive legal grounds were the failure of a 105-gram marijuana sale to meet the statutory threshold for "significant quantities" (defined as 7.5 grams of THC for cannabis products), which limited the offense to standard drug trafficking under § 29(1) No. 1 BtMG rather than the aggravated offense under § 29a(1) No. 2 BtMG, and a clerical error in the summing of criminal proceeds, both leading to the correction of the judgment under § 354(1) StPO.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis strafbare Handlung Verwirkung gesetzliche Voraussetzungen Betäubungsmittelstrafzumessung Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 183/84
Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8), nicht erreicht, so dass das Geschäft nur den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs.
BGHSt 33, 8
Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8), nicht erreicht, so dass das Geschäft nur den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive as the procedural basis for granting the partial success of the revision by amending the sentence.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive as the ground for rejecting the remaining portion of the revision as unfounded.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juli 2023 dahin geändert, dass

a) er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 35 Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist;

b) die gegen ihn angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 227.811,80 Euro herabgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 36 Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) begegnet im Fall 28 der Urteilsgründe durchgreifenden Bedenken.

Nach den zu dieser Tat getroffenen Feststellungen verkaufte der Angeklagte gewinnbringend insgesamt 105 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens vier Prozent. Damit wurde der Grenzwert der nicht geringen Menge, der bei Cannabisprodukten bei 7,5 Gramm THC liegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8), nicht erreicht, so dass das Geschäft nur den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Im Hinblick auf die verbleibenden 35 Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schließt der Senat aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Wertung zu einer niedrigeren Jugendstrafe gelangt wäre.

2. Auch die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

Die Zusammenrechnung der von der Strafkammer festgestellten Taterträge ergibt eine Summe von 227.811,80 Euro und nicht – wie von ihr angenommen – eine solche von 236.811,80 Euro. Der Senat korrigiert die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

Sander

Feilcke

Wenske

Fritsche

von Schmettau