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6 StR 484/23 ECLI:DE:BGH:2023:141123B6STR484.23.0 KI-generiert

Counting prior compensatory credits toward total prison sentences and forfeiture of tools lacking established ownership

Geschäftsnummer 6 StR 484/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant partially prevailed, with the Federal Court of Criminal Procedure modifying the lower court’s judgment to extend the period credited against the total custodial sentence from two to three months for state-law-violating procedural delays and vacating the forfeiture order, while the remainder of the conviction and sentence remained in force. The case involved a challenge to a guilty verdict for two cases of dangerous bodily injury and a total sentence of three years and five months, specifically targeting the calculation of the compensatory credit for pre-trial delay and the compulsory forfeiture of tools used as threats. The court determined that the trial court failed to properly incorporate a prior compensatory ruling from a district court case into the new total sentence calculation under criminal procedure norms, and that the forfeiture under § 74 Abs. 1 StGB was legally flawed due to the absence of an established finding that the defendant owned the items at the time of the decision, necessitating a remand for new proceedings on the forfeiture.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB; Counting prior compensatory credits toward total prison sentences and forfeiture of tools lacking established ownership: Dem schließt sich der Senat an und stellt zum Ausschluss jeglicher Benachteiligung des Angeklagten in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO fest, dass von der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten.

Schlagwörter

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Strafzumessung Verwirkung Anrechnung der Untersuchungshaft prozessleitende Verfügungen Deliktsgut strafrechtliche Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 52, 124
Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, Rn.
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31. Mai 2023, soweit es ihn betrifft,

a) im Ausspruch über die Kompensationsentscheidung dahin geändert, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten;

b) im Einziehungsausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt, hiervon wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zwei Monate als bereits vollstreckt erklärt und die Einziehung eines Vorschlaghammers sowie einer Kettensäge angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Schuld- und Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand.

2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen der Ausspruch über einen Vollstreckungsabschlag von zwei Monaten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt:

„Die Strafkammer hat versäumt, sich auch zu der vom Amtsgericht Cottbus mit Urteil vom 27. Januar 2020 ausgesprochenen Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu verhalten. Mit dieser Entscheidung hatte das Amtsgericht gegen den Angeklagten Einzelstrafen von einmal 40 und dreimal 50 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt, hieraus eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 15 EUR gebildet und wegen einer konventionswidrigen Verfahrensdauer ausgesprochen, dass davon 30 Tagessätze als vollstreckt gelten. Das Landgericht hat nunmehr unter Auflösung der so gebildeten Gesamtgeldstrafe die Einzelstrafen in die mit vorliegendem Urteil nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten einbezogen. Es hätte deshalb bei der Festsetzung des Teils der neuen Gesamtstrafe, der aus Kompensationsgründen als vollstreckt anzurechnen ist, die Kompensationsentscheidung des Amtsgerichts Cottbus berücksichtigen und festlegen müssen, in welchem Umfang die dort eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in die neue Kompensationsentscheidung einzufließen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, Rn. 59).“

Dem schließt sich der Senat an und stellt zum Ausschluss jeglicher Benachteiligung des Angeklagten in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO fest, dass von der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe drei Monate als vollstreckt gelten.

3. Die angeordnete Einziehung eines Vorschlaghammers und einer Kettensäge begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat die Einziehung dieser vom Angeklagten bei der Tat als Drohmittel eingesetzten Werkzeuge auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Einziehung nach dieser Vorschrift setzt allerdings gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB voraus, dass der Gegenstand im Zeitpunkt der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehört. Dies lässt sich dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe nicht entnehmen.

Die Einziehung der beiden Werkzeuge bedarf daher neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls auch eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Blick zu nehmen haben. Es wird zudem das ihm bei einer Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB oder § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB eingeräumte Ermessen auszuüben haben.

b) Einer Erstreckung nach § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. bedarf es nicht, weil nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auszuschließen ist, dass die Einziehungsentscheidung auch ihn betrifft.

Sander

Feilcke

Wenske

Fritsche

von Schmettau