Timeliness of reinstatement application for lost appeal deadline and sufficiency of credible evidence of belated awareness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH) rejected the convicted defendant’s motion for a hearing (Anhörungsrüge), upholding the Fifth Senate’s prior order that dismissed both her application for reinstatement and her subsequent appeal as inadmissible. The dispute centered on the procedural timeliness of the defendant’s attempt to challenge a criminal judgment rendered in December 2017, which she claimed to have belatedly understood in March 2018 due to parallel family court proceedings; the defense argued the court violated her right to be heard by failing to await her response to the General Public Prosecutor’s motion. The Court determined that no procedural error occurred because no statutory two-week period for responding to the prosecutor’s motion exists, and the defendant failed to demonstrate a valid basis for reinstatement within the one-week period prescribed by § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, as her mere reference to custody records was insufficient to make credible the claim that she only realized the legal consequences of the original verdict months later.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO; Timeliness of reinstatement application for lost appeal deadline and sufficiency of credible evidence of belated awareness: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 13. Dezember 2017 und die Revision gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 13. Dezember 2017 und die Revision gegen dieses Urteil als unzulässig verworfen.
Dabei hat er zwar den auf den 7. Juni 2018 datierenden und erst am 11. Juni per Fax eingegangenen Schriftsatz der Verteidigerin der Verurteilten nicht berücksichtigen können. Der Senat war aber nicht gehalten, nach der am 22. Mai 2018 erfolgten Versendung des Antrags des Generalbundesanwalts vom 8. Mai 2018 noch länger als bis zum 5. Juni 2018 abzuwarten, ob die Verurteilte die hierdurch gegebene Gelegenheit zur Stellungnahme nutzt. Die dafür von der Verteidigerin geltend gemachte Zweiwochenfrist sieht das Gesetz nicht vor. Um den Anforderungen an einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag zu genügen, hätte die Verurteilte ohnehin zu dem – erst in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten – Beratungsgespräch mit ihrem früheren Verteidiger vom 20. Dezember 2017, in dessen Folge von der Einlegung der Revision abgesehen worden war, bereits in der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vortragen müssen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen in der Stellungnahme der Verteidigerin vom 7. Juni 2018 und in der Anhörungsrüge nicht geeignet ist, die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags vom 6. April 2018 zu begründen. Der schon in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags enthaltene bloße Hinweis auf eine beizuziehende familiengerichtliche Akte zu einem Sorgerechtsstreit, in dem die Verurteilte am Tag der Urteilsverkündung in dieser Strafsache angehört wurde, reicht für eine Glaubhaftmachung der Behauptung der Verurteilten nicht aus, sie habe erst im März 2018 die rechtliche Tragweite des Urteils vom 13. Dezember 2017 erkannt.
Mutzbauer
Sander
König
Berger
Köhler