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EnVZ 2/21 ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ2.21.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal appeal against network regulator complaint where lower court dismissed for lack of subjective claim rather than abstract regulatory questions

Geschäftsnummer EnVZ 2/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant's complaint against the non-admission of legal review and rejected the underlying legal appeal, leaving the lower court's dismissal of the initial complaint in force and ordering the applicant to bear all costs. The dispute involved a complaint under Section 75(3) of the Energy Industry Act (EnWG) filed against a state regulatory authority, which had declined to act ex officio against a network operator for alleged violations of binding regulatory decisions, asserting instead that the applicant could pursue civil remedies for individual breaches. The applicant challenged the lower court's refusal to hear the case without an oral hearing and its conclusion that the complaint was inadmissible because the applicant had not made a formal application for a decision but merely offered a hint for official action. The BGH held that the legal appeal was inadmissible because the lower court had not admitted it and no procedural error under Section 86(4) EnWG occurred, specifically noting that the applicant had consented to a decision without oral hearing in the initial filing. The complaint against non-admission was also unfounded because the applicant failed to demonstrate that the raised legal questions were relevant to the specific grounds for the lower court's dismissal, which was based solely on the lack of a subjective claim to sanctioning rather than the abstract regulatory issues cited.

Legislator-Regeste

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§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO; Inadmissibility of legal appeal against network regulator complaint where lower court dismissed for lack of subjective claim rather than abstract regulatory questions: Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei schon nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 3 EnWG sei eröffnet, wenn die Regulierungsbehörde eine beantragte Entscheidung, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend mache, unterlasse. Einen solchen Antrag habe die Antragstellerin nicht gestellt. Die Landesregulierungsbehörde habe in nicht zu beanstandender Weise das Schreiben vom 5. Dezember 2019 als bloße Anregung für ein Tätigwerden von Amts wegen aufgefasst. Dieser Auslegung habe die Antragstellerin nicht widersprochen. Die Antragstellerin habe keinen eigenen subjektiven Anspruch auf Sanktionierung der Netzbetreiberin geltend gemacht.

Schlagwörter

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Subjektives Recht Forderungseingabe verfahrensrechtliche Fragen Zivilrechtsstreitigkeit mündliche Verhandlung Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
§ 3 ZPO
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
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Volltext

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Ausführung zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluss wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerde- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin machte mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 bei der Landesregulierungsbehörde geltend, die Antragsgegnerin, eine Netzbetreiberin, habe gegen das sogenannte INVOIC-REMADV-Verfahren verstoßen. Im Hinblick auf dieses Schreiben hat sie am 9. Juli 2020 beim Beschwerdegericht "Beschwerde gemäß § 75 Abs. 3 EnWG" eingelegt. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 hat die Landesregulierungsbehörde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Eingreifen von Amts wegen zu erkennen vermöge und darauf verwiesen, dass es der Antragstellerin offenstehe, wegen der einzelnen Verstöße den Zivilrechtsweg zu beschreiten.

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 18. November 2020 verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei schon nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren nach § 75 Abs. 3 EnWG sei eröffnet, wenn die Regulierungsbehörde eine beantragte Entscheidung, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend mache, unterlasse. Einen solchen Antrag habe die Antragstellerin nicht gestellt. Die Landesregulierungsbehörde habe in nicht zu beanstandender Weise das Schreiben vom 5. Dezember 2019 als bloße Anregung für ein Tätigwerden von Amts wegen aufgefasst. Dieser Auslegung habe die Antragstellerin nicht widersprochen. Die Antragstellerin habe keinen eigenen subjektiven Anspruch auf Sanktionierung der Netzbetreiberin geltend gemacht.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und ein Verfahrensfehler, der nach § 86 Abs. 4 EnWG zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Zulassung führt, ist nicht aufgezeigt.

a) Enthält die Beschwerdeentscheidung wie vorliegend keine Ausführungen zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - KVR 18/08, WuW 2009, 521 Rn. 7 - Werhahn/Norddeutsche Mischwerke).

b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe unter Verstoß gegen § 81 Abs. 1 EnWG ohne Einverständnis der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung entschieden, greift nicht durch. Zum einen hatte die Antragstellerin entgegen den Ausführungen der Rechtsbeschwerde ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bereits in der Beschwerdeschrift erklärt, zum anderen bedarf die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig keiner mündlichen Verhandlung (BGH, Beschluss vom 23. April 2018 - EnVZ 72/17, juris Rn. 9).

c) Dass der Beschwerdeentscheidung entgegen § 83 Abs. 6 EnWG keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, ändert nichts daran, dass die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 86 Abs. 4 EnWG statthaft ist.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin beruft sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - EnVZ 43/21, RdE 2022, 291 Rn. 7 mwN). Das zeigt die Antragstellerin nicht auf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2023 - EnVZ 30/20, RdE 2023, 282 Rn. 6, 8 mwN).

a) Die Antragstellerin meint, es bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung, ob Versorgungsnetzbetreiber verpflichtet seien, sich an allgemeinverbindliche Beschlüsse der Bundesnetzagentur zu halten, ob Regulierungsbehörden im Falle der Kenntniserlangung von Verstößen verpflichtet seien, die Beschlüsse der Bundesnetzagentur umzusetzen, ob die Umsetzung der Beschlüsse der Bundesnetzagentur zwingend eines kostenpflichtigen Antrags gemäß § 31 EnWG bedürfe oder dafür die einfache Kenntniserlangung seitens der Regulierungsbehörde ausreichend sei und ob Regulierungsbehörden berechtigt seien, bekannt gewordene Verstöße der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen zu ignorieren.

b) Abgesehen davon, dass die Antragstellerin die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht darlegt hat, sind diese auch nicht entscheidungserheblich, da das Beschwerdegericht die Beschwerde mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, die Antragstellerin habe keinen eigenen subjektiven Anspruch auf Sanktionierung der Netzbetreiberin geltend gemacht. Auf diesen nach der Beschwerdeentscheidung allein tragenden Gesichtspunkt geht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht ein.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

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