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XI ZB 3/23 ECLI:DE:BGH:2023:241023BXIZB3.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of recusal applications and hearing complaints based on blanket allegations and mandatory counsel requirements in appeal proceedings

Geschäftsnummer XI ZB 3/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff’s motions for recusal against a judge and a court clerk as inadmissible, rejected his motion for a hearing (Anhörungsrüge) as inadmissible and lacking merit, and denied his complaint regarding the office clerk’s decisions, leaving the lower court’s prior rulings in force. The dispute arose from the plaintiff’s procedural challenges in a civil matter, specifically targeting the rejection of his legal aid application and the dismissal of his appeal, while asserting violations of his right to be heard, procedural irregularities, and bias against court personnel. The court held that the recusal applications were inadmissible because the plaintiff’s arguments consisted of unsubstantiated, blanket allegations that were inherently incapable of demonstrating bias, and the motion for a hearing failed due to a lack of specific reasoning on a decisive violation of the right to be heard and the requirement that such motions in appeal proceedings must be filed by admitted counsel; furthermore, the complaint against the office clerk was rejected because the clerk did not have decision-making authority over the specific procedural matters complained of, and the plaintiff had no legal entitlement to certified color copies or negative certificates.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 5 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 573 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of recusal applications and hearing complaints based on blanket allegations and mandatory counsel requirements in appeal proceedings: Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen E. ist unzulässig. Der Senat ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Entscheidung darüber berufen.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Verfahrensrechten Streitgegenstand fehlende Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 11. Juli 2023 gegen E. wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 11. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 11. Juli 2023 gegen Justizangestellte N. wird als unzulässig verworfen.

Die Erinnerung des Klägers vom 11. Juli 2023 gegen die Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen E. ist unzulässig. Der Senat ist unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Entscheidung darüber berufen.

Ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann daher durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30 und vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10). So verhält es sich hier. Soweit der Kläger "viele" übergangene Anträge und Gehörsverletzungen sowie Form- und Rechtsverstöße rügt, handelt es sich um Pauschalbehauptungen und Wertungen ohne Tatsachensubstanz, die von vornherein nicht geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit aufzuzeigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97, NJW 1997, 3327). Die Rüge einer unzureichenden Aufsicht über die Geschäftsstelle des Senats verkennt, dass der Vorsitzende Richter nicht die Fachaufsicht über die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausübt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2023 - I ZB 71/22, juris Rn. 3).

II. Die Anhörungsrüge des Klägers, als die seine Feststellungsanträge und sein Hilfsantrag auf Fortführung des Verfahrens nach § 321a Abs. 5 ZPO auszulegen sind, ist schon deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers richtet, hätte sie zudem durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017, vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 und vom 2. August 2023 - IX ZB 11/23, juris Rn. 2).

Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2020 kein Rechtsmittel eröffnet ist und deshalb sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzuweisen sowie seine Rechtsbeschwerde zu verwerfen war, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des Verfahrens bedurfte. Aus diesem Grund fehlte den Anträgen des Klägers auf Übersendung von Abschriften der Akten das Rechtsschutzbedürfnis, denn diese Anliegen waren unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung seines Rechtsschutzziels zu dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - AnwZ (Brfg) 28/21, juris Rn. 17; BFH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - X B 55/06, juris Rn. 12 und vom 14. Oktober 2010 - II S 24/10 (PKH), juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 20 ZB 98.1342, juris Rn. 2).

III. Nach dem unter I. genannten Maßstab ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Justizangestellte N. ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Die ausschließlich auf die Verfahrensweise der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bezogenen Rügen sind von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um die Unparteilichkeit der abgelehnten Gerichtsperson und nicht um die Richtigkeit ihrer Handlungen und Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15, WM 2022, 2245 Rn. 32 mwN).

IV. Die Erinnerung des Klägers gemäß § 573 Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Der Kläger kann weder verlangen, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Dokument übermittelt zu bekommen, noch hat er einen Anspruch auf die von ihm begehrte "Negativbescheinigung" (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 7). Die vom Kläger ferner beanstandete Ausfertigung und Übersendung von gerichtlichen Schriftstücken stellt bereits keine den Urkundsbeamten übertragene Entscheidung im Sinne des § 573 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2023 - I ZB 71/22, juris Rn. 8). Über die Gewährung von Einsicht in Geschäftsverteilungspläne entscheidet nicht die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 aaO).

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