Confiscation of value of consumed narcotics as objects of offense vs. proceeds; impossibility of ownership acquisition for domestic handover under § 134 BGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court’s confiscation order, ruling that the defendant prevailed and that the state must bear the costs of appeal; the BGH vacated the forfeiture of 19,200 EUR as legally unfounded and waived the forfeiture of the remaining 500 EUR on procedural economy grounds. The dispute centered on whether the purchase price for narcotics (hashish, marijuana, cocaine, ecstasy, amphetamines) acquired for personal use could be confiscated as "value of the proceeds" under § 73c StGB, with material facts distinguishing between 26 transactions where drugs were handed over in Germany and one where marijuana was picked up in the Netherlands. The decisive legal basis is that consumed narcotics constitute "objects of the offense" (§ 74 Abs. 2 StGB, § 33 BtMG) rather than "proceeds" (§§ 73, 73c StGB), and since § 134 BGB prohibits the acquisition of ownership of illegal drugs through handover within German territory, the prerequisite for value confiscation under § 74c Abs. 1 StGB (which requires prior ownership or entitlement) was not met for the domestic transactions; for the cross-border transaction, the BGH waived confiscation due to insufficient factual findings in the original judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73c StGB, § 74 Abs. 2 StGB, § 74c Abs. 1 StGB, § 134 BGB, § 74c StGB, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; Confiscation of value of consumed narcotics as objects of offense vs. proceeds; impossibility of ownership acquisition for domestic handover under § 134 BGB: Die Einziehungsanordnung des Landgerichts, die dieses auf § 73c StGB gestützt hat, erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Einziehung von Wertersatz beim Verbrauch gekaufter Betäubungsmittel; Erwerb von Eigentum bei Übergabe der Betäubungsmittel im Inland
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. November 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben;
a) die Einziehungsanordnung entfällt in Höhe eines Betrags von 19.200,00 €;
b) von der Einziehung wird in Höhe eines Betrags von 500,00 € abgesehen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen und Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die "Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 19.700,00 €" angeordnet. Seine wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkte und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 27. Oktober 2016 und 5. Juli 2017 beim anderweitig Verfolgten L. in insgesamt 27 Fällen Haschisch, Marihuana, Kokain, Ecstasy und/oder Amphetamin zum Eigengebrauch zu einem Gesamtpreis von 19.700,00 €. Mit Ausnahme des Falles III.25 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte 100 g Marihuana zum Preis von 500,00 € bei L. kaufte, in den Niederlanden abholte und selbst zu seinem Wohnort in Deutschland verbrachte, fanden die Übergaben der Betäubungsmittel in Deutschland statt. In 20 Fällen lag die in den Betäubungsmitteln enthaltene Wirkstoffmenge über dem jeweiligen Grenzwert zur nicht geringen Menge; in sechs Fällen lag sie darunter.
2. Die Einziehungsanordnung des Landgerichts, die dieses auf § 73c StGB gestützt hat, erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
Bei den vom Angeklagten "erlangten" Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne der §§ 73, 73c StGB, sondern um Tatobjekte gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB (Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 70, 326; KPV BtMG/Volkmer, 9. Aufl., § 33 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, 142). Da der Angeklagte die Betäubungsmittel verbrauchte, könnte zwar grundsätzlich eine Einziehung des Wertes von Tatobjekten gemäß § 74c Abs. 1 StGB in Betracht kommen. Eine solche setzt jedoch voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24 Rn. 7).
a) In den Fällen III.1 bis 24, 26 und 27 der Urteilsgründe, in denen die Übergabe der Betäubungsmittel im Inland stattfand, konnte der Angeklagte gemäß § 134 BGB kein Eigentum an diesen erwerben (Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 392, 124; KPV BtMG/Volkmer, 9. Aufl., § 33 Rn. 80, 12; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24 Rn. 7). Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz kann daher in Höhe von 19.200,00 € auch nicht auf § 74c StGB gestützt werden, so dass sie insoweit zu entfallen hat (§ 354 Abs. 1 analog StPO).
b) Im Fall III.25 der Urteilsgründe, der den Erwerb von Marihuana in den Niederlanden betrifft, könnte der Angeklagte Eigentum an dem Marihuana erworben haben und daher eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB in Höhe von 500,00 € möglich sein. Da das Urteil des Landgerichts allerdings nicht alle zur Entscheidung notwendigen Feststellungen enthält, sieht der Senat insoweit aus verfahrensökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung ab.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 3 StPO.
Schäfer
Spaniol
Paul
Berg
Erbguth