Reclassification of violent sexual assault as sexual coercion and correction of statutory sentencing range errors for less serious offense assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, reclassifying the conviction for sexual assault with violence under Case II.1 as sexual coercion and quashing the individual sentences and total aggregate sentence for Cases II.2 and II.3, ordering a remand to a different chamber of the Landgericht Hamburg for new sentencing proceedings while rejecting the remainder of the appeal. The dispute involved a challenge to a lower court verdict imposing a total prison sentence of two years and three months for one count of sexual assault with violence and two counts of sexual assault, where the defendant argued violations of substantive law. The decisive legal basis was the BGH’s doctrine that sexual assault involving the use of violence as a coercive means under § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB constitutes sexual coercion under § 177 StGB rather than a distinct violent sexual assault, combined with the finding that the lower court erroneously applied an incorrect statutory sentencing range for the remaining counts and failed to adequately assess whether they constituted less serious offenses under § 177 Abs. 9 Var. 2 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, § 176 Abs. 1 StGB; Reclassification of violent sexual assault as sexual coercion and correction of statutory sentencing range errors for less serious offense assessment: Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe - der Anregung des Generalbundesanwalts folgend - auf sexuelle Nötigung umgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch Teile der Literatur folgen, ist in Fällen, in denen der Täter eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB anwendet, auf sexuelle Nötigung zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 464/18 Rn. 3; vom 3. April 2019 - 3 StR 572/18 Rn. 12; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20 Rn. 16; LK/Hörnle, StGB, 13. Aufl., § 177 Rn. 200; aA TK/Eisele, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 154). Jedenfalls wenn - wie hier - die Gewalt als Nötigungsmittel eingesetzt wird, ist diese Tenorierung geboten.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist;
b) im Ausspruch zu den Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Übergriffs mit Gewalt“ und wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das dagegen mit der in allgemeiner Form erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe - der Anregung des Generalbundesanwalts folgend - auf sexuelle Nötigung umgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch Teile der Literatur folgen, ist in Fällen, in denen der Täter eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB anwendet, auf sexuelle Nötigung zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 464/18 Rn. 3; vom 3. April 2019 - 3 StR 572/18 Rn. 12; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20 Rn. 16; LK/Hörnle, StGB, 13. Aufl., § 177 Rn. 200; aA TK/Eisele, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 154). Jedenfalls wenn - wie hier - die Gewalt als Nötigungsmittel eingesetzt wird, ist diese Tenorierung geboten.
2. Die Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe haben keinen Bestand. Anders als im Fall II.1, in dem das Landgericht nach eingehender Prüfung einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 Var. 2 StGB angenommen hat, hat es eine solche Prüfung in den genannten Fällen nicht vorgenommen und ist vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgegangen. Diesen hat es zudem unzutreffend als von sechs Monaten bis zehn Jahren reichend bezeichnet, obwohl die Obergrenze des Strafrahmens lediglich fünf Jahre beträgt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen in den genannten Fällen auf diesen Rechtsfehlern beruhen, und hebt sie deshalb auf, auch wenn zu konstatieren ist, dass der Angeklagte im Fall II.2 von der im Urteil nicht begründeten Nichtanwendung des § 176 Abs. 1 StGB, dessen Vorliegen die ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift zu Grunde gelegt hatte, nicht beschwert ist.
Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.
3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils hingegen nicht ergeben.
Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
Werner