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6 StR 55/26 ECLI:DE:BGH:2026:140426B6STR55.26.1 KI-generiert

Confiscation of criminal proceeds excluded for charges dismissed under § 154a StPO and joint liability limits in multi-defendant narcotics cases

Geschäftsnummer 6 StR 55/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice, 6th Criminal Senate, partially allowed the defendant's revision, reducing the confiscation of criminal proceeds from €66,390 to €62,090 while upholding the conviction for armed trafficking in significant quantities of narcotics; the court ordered the correction of the forfeiture amount to exclude €4,100 from sales in a case where prosecution was lawfully limited to a lesser charge and €200 attributable to a clerical error, thereby preventing double recovery. The dispute concerned the proper calculation and scope of confiscation under §§ 73, 73c StGB in a multiple defendant case, specifically whether proceeds from transactions subject to partial dismissal under § 154a StPO remained subject to forfeiture in the main proceedings and how joint and several liability must be articulated. The decisive legal bases were § 354 StPO for correcting calculation errors, § 154a StPO limiting the subjective scope of prosecution to exclude forfeiture of unrelated proceeds, and § 357 StPO, which extended the reduced forfeiture order to the non-revising co-accused in proportion to their respective shares of joint liability.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 357 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 154a Abs. 2 StPO, § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO; Confiscation of criminal proceeds excluded for charges dismissed under § 154a StPO and joint liability limits in multi-defendant narcotics cases: The dispute concerned the proper calculation and scope of confiscation under §§ 73, 73c StGB in a multiple defendant case, specifically whether proceeds from transactions subject to partial dismissal under § 154a StPO remained subject to forfeiture in the main proceedings and how joint and several liability must be articulated. The decisive legal bases were § 354 StPO for correcting calculation errors, § 154a StPO limiting the subjective scope of prosecution to exclude forfeiture of unrelated proceeds, and § 357 StPO, which extended the reduced forfeiture order to the non-revising co-accused in proportion to their respective shares of joint liability.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Solidarhaftung Strafverfolgung Ertrag Betäubungsmittelstrafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive as the basis for modifying the judgment regarding the confiscation of criminal proceeds.

§ 357 StPO

Cited in the dispositive to extend the revised confiscation order to the co-accused who did not file an appeal.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Oktober 2025 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2026 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, auch soweit es die nicht revidierenden Mitangeklagten B. und Ay. betrifft, dahin geändert, dass

a) gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 62.090 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt;

b) als Gesamtschuldner haften

aa) die Mitangeklagte B. in Höhe von 2.050 Euro,

bb) die Mitangeklagte Ay. in Höhe von 200 Euro.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 66.390 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur geringfügigen Aufhebung und Änderung der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO), die nach § 357 StPO auch auf die nicht revidierenden Angeklagten B. und Ay. zu erstrecken ist; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Allerdings hält die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB nicht uneingeschränkt revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.

a) Der Einziehungsbetrag war wegen des vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Berechnungs- oder Schreibfehlers betreffend Fall I.11 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um den Betrag von 200 Euro zu reduzieren. Weiter war abzuziehen ein Betrag in Höhe von 4.100 Euro, den der Angeklagte aus dem Verkauf von Marihuana im Fall I.12 der Urteilsgründe erzielt hat. Das Landgericht hat in diesem Fall die Verfolgung wirksam auf das tateinheitlich verwirklichte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO), sodass eine Einziehung des aus dem Handel mit Marihuana Erlangten im subjektiven Verfahren ausschied (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2021 - 6 StR 468/20; vom 10. August 2021 - 3 StR 474/19, NStZ-RR 2022, 82, 84; vom 12. Oktober 2023 - 2 StR 259/23, Rn. 4; Köhler in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 435 Rn. 10); ein Antrag auf Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO wurde nicht gestellt.

b) Überdies war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts niedergelegten Gründen die durch die Urteilsfeststellungen belegte gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen, um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden; der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2022 - 3 StR 217/22, Rn. 8 mwN).

3. Die Entscheidung war - ebenfalls aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht Revision führenden Mitangeklagten B. und Ay. in Höhe der bei ihnen eingezogenen Beträge zu erstrecken, hinsichtlich derer der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen Mitverfügungsgewalt hatte; insoweit beruht die Entscheidung auf dem nämlichen sachlich-rechtlichen Mangel.

von Schmettau

RiBGH Wenskeist dienstlichverhindert zusignieren.

Fritsche

von Schmettau

RinBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingtverhindert zusignieren.

von Schmettau

Schuster