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2 StR 410/23 ECLI:DE:BGH:2023:231123B2STR410.23.1 KI-generiert

Narcotics sentencing void for lack of factual basis: Discrepancy between proven drug quantity and sentencing calculation

Geschäftsnummer 2 StR 410/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the sentencing for the specific offense related to Case 10 and the corresponding initial cumulative sentence, while rejecting the remainder of the appeal; the case was remanded to a different chamber of the Cologne Regional Court for renewed proceedings, with all factual findings preserved except those concerning the drug quantity. The dispute involved a challenge to a lower court conviction for possession of narcotics in non-minimum quantity and aiding the trade in narcotics, where the appellate court found a defect in the sentencing reasoning. The decisive legal basis was the requirement that sentencing calculations be grounded in the established evidentiary facts, as the lower court’s sentencing reasoning referenced an unsupported quantity of 20 kg of hashish, whereas the proven findings established a quantity of only 10 kg, creating uncertainty as to whether the higher sentence was based on the unproven amount.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Narcotics sentencing void for lack of factual basis: Discrepancy between proven drug quantity and sentencing calculation: Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung Revision eines Entscheids tatsächliche Begründung Mindeststrafe Berechnungsgrundlage Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, im Einzelstrafausspruch zu Fall 10 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; die Feststellungen haben Bestand mit Ausnahme derjenigen zur Haschischmenge im Fall 10 der Urteilsgründe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und zudem wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist den Strafzumessungserwägungen bei der Bemessung der Einzelstrafe zu Fall 10 der Urteilsgründe (Fall 45 der Anklage) nicht zu entnehmen, von welcher Betäubungsmittelmenge die Strafkammer ausgegangen ist. Während nach den Feststellungen diese Tat den Transport von zwanzig Kilogramm Haschisch betraf, ist eine solche Menge durch die – im Übrigen umfassende und sehr sorgfältige – Beweiswürdigung nicht belegt, vielmehr ist dort durchgehend von zehn Kilogramm Haschisch die Rede. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer die Einzelstrafe auf die nicht belegte, möglicherweise unzutreffende höhere Mengenangabe gestützt hat.

2. Die Einzelstrafe und in deren Folge die erste Gesamtstrafe können daher keinen Bestand haben. Diese sind mit den Feststellungen zu der Betäubungsmittelmenge im Fall 10 der Urteilsgründe aufzuheben und bedürfen neuer Verhandlung und Entscheidung. Die weiteren Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können um hierzu nicht im Widerspruch stehende ergänzt werden.

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meyberg

Lutz