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2 StR 410/23 ECLI:DE:BGH:2023:231123B2STR410.23.0 KI-generiert

Narcotics trafficking conviction: correction of confiscation amount and clarification of guilty verdict

Geschäftsnummer 2 StR 410/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's appeal as largely unfounded, leaving the seven-year and six-month prison sentence imposed by the Cologne Regional Court in force, while ordering the confiscation of 314,300 Euro in proceeds of crime and awarding the defendant the costs of the appeal. The case involved a challenge via a "Sachrüge" against a conviction for trafficking narcotics in significant quantities in nine instances, which originally included a conflicting finding of four cases of aiding and abetting versus two cases of possession, and an inflated confiscation amount of 319,100 Euro. The court applied § 349 and § 473(4) of the Code of Criminal Procedure to effectuate a redrafting of the guilty verdict for legal consistency and to correct the confiscation order to the mathematically accurate value established by the lower court, thereby denying a substantive reversal of the main sentence despite the procedural corrections.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Narcotics trafficking conviction: correction of confiscation amount and clarification of guilty verdict: Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zu einer redaktionellen Klarstellung des auf einer zutreffenden rechtlichen Würdigung beruhenden Schuldspruchs sowie zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung dahingehend, dass gegen den Angeklagten die (wie die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe auch erkannt hat) rechnerisch richtige Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 314.300 Euro angeordnet wird und die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung entfällt. Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass strafrechtliche Einziehung Schuldschein Strafprozessordnung Gehilfenschaft E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

- der den Angeklagten betreffende Schuldspruch dahingehend klargestellt wird, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei weiteren Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

- gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 314.300 Euro angeordnet wird und der darüberhinausgehende Einziehungsbetrag entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei Fällen mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 319.100 Euro angeordnet.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zu einer redaktionellen Klarstellung des auf einer zutreffenden rechtlichen Würdigung beruhenden Schuldspruchs sowie zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung dahingehend, dass gegen den Angeklagten die (wie die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe auch erkannt hat) rechnerisch richtige Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 314.300 Euro angeordnet wird und die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung entfällt. Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Angesichts des nur geringen Teilerfolges ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meyberg

Lutz