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5 StR 391/23 ECLI:DE:BGH:2023:121023B5STR391.23.0 KI-generiert

Correction of criminal conviction label from "severe sexual abuse" to "severe sexual coercion" under § 177 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 391/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate rejected the defendant’s revision as unfounded, thereby upholding the Hamburg Regional Court’s second-instance verdict of a life imprisonment sentence, but ordered a correction to the conviction wording to specify "attempted severe sexual coercion" in place of "attempted severe sexual abuse." The case involved a criminal appeal against a life sentence originally imposed for murder in concurrence with attempted severe sexual assault, severe rape in concurrence with dangerous bodily harm and violation of personal rights via image capture, and attempted sexual coercion in concurrence with image-related rights violations. The decisive legal basis was § 177 Abs. 5 Nr. 1 and Abs. 7 Nr. 2 StGB (German Criminal Code), where the appellate court determined that the lower court’s findings of fact legally constituted "severe sexual coercion" rather than the broader category of "severe sexual abuse," necessitating a precise correction to the operative part of the judgment for clarity, while the procedural and substantive objections raised by the defense were otherwise dismissed.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO; Correction of criminal conviction label from "severe sexual abuse" to "severe sexual coercion" under § 177 StGB: Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch erneut zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs.

Schlagwörter

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versuchte sexuelle Nötigung Strafurteil Recht auf Leben Revision eines Entscheids Verletzung von Verfahrensrechten E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 464/18
November 2018 – 3 StR 464/18 Rn.
2 StR 294/20
§ 63 StGB placement: Insufficient proof of persistent organic personality disorder for psychiatric hospitalization in alcohol-related sexual offense
2 StR 160/19
Juli 2019 – 2 StR 160/19 Rn.
2 StR 522/71
Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 276).
BGHSt 24, 274
Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 276).
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer sexueller Nötigung, wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen und wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägerinnen und der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 22. April 2021 wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen und widerrechtlicher Verbreitung von Bildnissen (Fall II.1 der Urteilsgründe), wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (Fall II.2 der Urteilsgründe) und wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Übergriff (Fall II.3 der Urteilsgründe) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 24. Mai 2022 das Verfahren im Fall II.1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen beschränkt und das Urteil im Schuld- und Strafausspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch erneut zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; sie führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs.

1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat, dass es eines tatsächlichen Hinweises nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auf die mögliche Annahme einer Tötung durch Ersticken mit einem Bettbezug schon deshalb nicht bedurft hat, weil bereits die Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen die Knebelung mit einem Bettlaken als mögliche Todesursache benannt hatte.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; allerdings ist der Schuldspruch zu berichtigen. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von einer Qualifikation der Tat nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 7 Nr. 2 StGB ausgegangen. Der Schuldspruch hat daher auf versuchte schwere sexuelle Nötigung (statt auf „versuchten schweren sexuellen Missbrauch“) zu lauten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 3 StR 464/18 Rn. 3; Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 16). Im Interesse der Klarheit ist es zweckmäßig, in die Urteilsformel auch die bereits rechtskräftigen Bestandteile des Schuldspruchs aufzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2019 – 2 StR 160/19 Rn. 2; vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 276).

VRi’in BGH Cirener isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.

Gericke

Gericke

Köhler

Resch

RiBGH von Häfen isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.

Gericke