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IX ZA 8/20 ECLI:DE:BGH:2020:150620BIXZA8.20.0 KI-generiert

Insolvency claim determination: Calculation of revision dispute value based on expected distribution quotas under § 182 InsO

Geschäftsnummer IX ZA 8/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) denied the plaintiff's application for legal aid to pursue a leave-to-appeal complaint against the Higher Regional Court's order rejecting his appeal. The dispute concerned the calculation of the "Revisionsbeschwer" (amount in dispute for revision) in an insolvency proceedings claim for the determination of a claim (Forderungsfeststellungsklage), where the plaintiff attempted to base the value on the nominal amount of his claims rather than the expected distribution quotient. Relying on §§ 544(2)(1) ZPO and 182 InsO, the court held that the value of the dispute is determined by the amount expected to be paid out from the insolvency estate, not the nominal value; given the administrator's statement that only minimal or no quotas were likely, the calculated dispute value was far below the statutory threshold of €20,000 required for admissibility, rendering the intended revision procedurally barred and the application for legal aid unsuccessful.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 182 InsO, § 180 InsO; Insolvency claim determination: Calculation of revision dispute value based on expected distribution quotas under § 182 InsO: Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Streitwert Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Revisionsverfahren Klageschrift Nominalwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Forderungsfeststellungsklage in der Insolvenz: Bestimmung der Revisionsbeschwer

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. März 2020 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 28. Mai 2015 - III ZR 260/14, ZIP 2015, 1889 Rn. 1 mwN).

Nach dem Vorbringen des Klägers sind auf die von ihm mit der Insolvenzfeststellungsklage geltend gemachten Ansprüche gemäß der Auskunft des Insolvenzverwalters voraussichtlich keine oder nur sehr geringe Quoten zu erwarten. Aufgrund dessen sei der Feststellungsantrag zu 1 mit 610 €, der Feststellungsantrag zu 2 mit 190 € zu bewerten. Soweit der Kläger dessen ungeachtet bei der Bemessung der Beschwer nicht nur den voraussichtlich durchsetzbaren Betrag, sondern den Nominalwert der Forderungen zugrunde gelegt wissen will, widerspricht dies der Regelung des § 182 InsO.

Kayser

Lohmann

Schoppmeyer

Röhl

Schultz