Scope of extended confiscation of criminal proceeds and exclusion of secured cash from financial penalties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's revision as unfounded, but modified the lower court's order to reduce the extended confiscation of the value of criminal proceeds to €76.96, leaving the remainder of the Freiburg Regional Court's judgment in force. The dispute concerned the scope of financial penalties, specifically whether secured cash of €438 previously deposited with the state justice office should be counted toward the total amount of extended confiscation ordered by the first instance. Relying on the principle of avoiding any potential impairment of the defendant's rights where it could not be securely ascertained that the secured funds did not originate from the specific offenses charged, the appellate court adjusted the financial sanction to ensure no double recovery or overreach, while upholding the substantive conviction and all other aspects of the verdict.
Legislator-Regeste
KI-generiertScope of extended confiscation of criminal proceeds and exclusion of secured cash from financial penalties: Den Urteilsfeststellungen kann nicht sicher entnommen werden, dass beim Angeklagten sichergestelltes und zwischenzeitlich auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahltes Bargeld im Notenwert von 438 Euro nicht aus den Taten II.1. bis 3. der Urteilsgründe stammt. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die sich daraus ergeben könnte, dass dieser Betrag auch in der zusätzlich angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen enthalten ist, verringert der Senat die Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 76,96 Euro.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30. September 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76,96 Euro angeordnet ist; die darüberhinausgehende Anordnung der erweiterten Einziehung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Den Urteilsfeststellungen kann nicht sicher entnommen werden, dass beim Angeklagten sichergestelltes und zwischenzeitlich auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahltes Bargeld im Notenwert von 438 Euro nicht aus den Taten II.1. bis 3. der Urteilsgründe stammt. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die sich daraus ergeben könnte, dass dieser Betrag auch in der zusätzlich angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen enthalten ist, verringert der Senat die Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 76,96 Euro.
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